Druckschrift 
Zweiter Band (1833) F bis L
Entstehung
Seite
155
Einzelbild herunterladen
 

rttst

Georg Wilhelm (Fürst zu Schaumburg - Lippe) 155

>ene gegen mehre, die altern Staatscinrichtungen abändernde Bestimmungenlaute Beschwerden erhoben, die vor die verbündeten Monarchen kamen. Die Ver-suche, den Streit zu schlichten, blieben ohne Erfolg, bis der Fürst 1816 die Standeversammelte und im Einverständnisse mit denselben am 19. April den Landesver-trag'*) abschloß, der seitdem als Grundgesetz gilt. Den Ansprüchen der bevorrech-teten Classen wurde nachgegeben und Pyrmont blieb in Hinsicht auf Rechtspflegeund Finanzverwaltung von dem Hauptlande getrennt. Die landständische Ver-fassung erhielt die wesentliche Veränderung, daß außer den Besitzern der landtags-fahigen Rittergüter und den Abgeordneten der Städte auch der Bauernstand durchzehn auf Lebenszeit gewählte Abgeordnete vertreten werden sollte. Die landständi-schen Rechte wurden nach den aus dem wiener Congresse von der Mehrzahl derdeutschen Fürsten ausgesprochenen Grundsätzen, in Beziehung auf die Steuerbe-willigung, die Theilnahme an der Gesetzgebung und das Recht der Beschwerde-führung, bestimmt. Ein aus sechs Mitgliedern bestehender Ausschuß, der sichjahrlich versammelte, sollte die von den gesammten Ständen gefaßten Beschlüstevollziehen. Diese neuen Einrichtungen hatten jedoch den Bedürfnissen des Landesso wenig abgeholfen, daß der Fürst bei den Bewegungen, die 1830 fast in allendeutschen Ländern sich regten, bewogen wurde, die Stände zu berufen, um sich mitihnen zur Erleichterung der auf dem Volke ruhenden Lasten zu berathen.

Georg Wilhelm, Fürst zu Schaumburg-Lippe, geboren am 20. Dec.1784, ist der Sohn des Grafen Philipp Ernst aus dessen zweiter Ehe mit Juliane,Prinzessin von Hessen-Philippsthal. Nach dem 1787 erfolgten Tode seines Va-ters kam er rmter die Vormundschaft seiner Mutter, welche den von dem Landgra-fen von Hessen-Kassel erhobenen, und mit Gewalt verfolgten Gebietsanspruch durchEntschlossenheit und Klugheit vereitelte und für die Verwaltung des Landes eifrigsorgte. Sie ließ ihren Sohn von 1789 94 in Salzmanws Anstalt zu Schne-pfenthal erziehen. Nach ihrem Tode 1799 übernahm dar Mitvormund, der hanö-verische Feldmarschall Graf von Wallmoden-Gimborn, die alleinige Verwaltungdes Landes und brachte seinen Pflegebefohlenen und dessen Schwestern nach Hano-ver, um ihre Erziehung zu vollenden. Der junge Graf bezog 1802 die Universitätzu Leipzig, wo der jetzige Oberbibliothekar Wilken in Berlin sein Führer war, undhatte 1806 mit seinen Schwestern eine Reise nach der Schweiz und Italien ange-treten, als die Ereignisse in Deutschland ihn zurückriefen. Auf Veranlassung sei-nes Vormundes ward er in demselben Jahre vom Kaiser für volljährig erklärt, dochsetzte der Graf von Wallmoden die Verwaltung des Landes fort, bis die Folgen derSchlacht bei Jena den Bestand der norddeutschen Länder gefährdeten. Nach lan-gen Unterhandlungen ward am 18. April 1807 zu Warschau der Vertrag überden Beitritt zum Rheinbund abgeschlossen, nach welchem Georg Wilhelm denFürstentitel erhielt. In demselben Jahre trat er die Regierung des Landes an, wel-ches die größten Anstrengungen machen mußte, um die wiederholte Aufstellung desContingents, das in Spanien, Deutschland und Rußland gebraucht wurde, zubewirken. Im Dec. 1813 trat der Fürst aus dem Rheinbund und vereinigte sichmit den verbündeten Mächten. Er vermahlte sich 1816 mit der Prinzessin Ida vonWaldeck. Hatte die Verwaltung des Landes schon während der Dauer des Rhein-bundes manche Verbesserung erhalten, wie die gänzliche Aufhebung aller Überresteder Leibeigenschaft, und zwar auf den Domainen ohne allen Ersatz, so wurden nach derGründungeines neuen Nechtszustandes in Deutschland mehre eingreifende Um-wandlungen nöthig. Die standische Verfassung, die ganz in Verfall gerathen war,wurde durch eine Verordnung vom 15. Jan. 1816**) neu gestaltet, und den Stan-

*) S.Europäische Constitutionen", Bd. Z der ersten Ausgabe (Leipzig 1820)und Bd. 1 der neuen (Leipzig 1332).

**) S.Europäische Constitutionen", Bd. 3.