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Gefängnißwesm
als Strafmittel im Gefängnisse mit sparsamer Kost angewendeten, sowie auch vonlängerer Einsperrung und Beschäftigung. 2) Als gesetzliche Vorschrift, welchenur belohnungsweise und für die bessern Sträflinge zu gewissen Zeiten auf-gehoben wird, das Schweigen während des Zusammenseins der Sträflinge,als eine den Tag über fortdauernde Verlängerung der bereits oben erwähn-ten Einsamkeit bei Nacht. 3) Die Tretmühlen; eine für kurzzeitige Verbre-cher, Landstreicher und Tagediebe, welchen der arbeitslose Aufenthalt im Gefang-nisse in kalter Winterszeit nur erwünscht sein kann, sowie auch als Straf-mittel für langzeitige Gefangene bei Vergehungen in der Strafanstalt höchst wirk-same und nützliche Erfindung, vorausgefetzt, daß derselben stets eine ärztliche Un-tersuchung vor der Zuerkennung vorangehe. Es bedarf hier, was bei kurzzeitigenVerbrechern so wichtig ist, keiner Lehrzeit; sie läßt sich nach der Zahl der Arbeiten-den, nach der Schnelligkeit der Umdrehungen sowie auf vielfache andere Weise ab-stufen und umändern und jeder gewünschten Classmabtheilung anpassen, währenddie durch selbige hervorgebrachte Kraftäußerung wie Wind, Wasser oder Dampfzu jedem beliebigen Zwecke verwendet werden kann. 4) Die Feierlichkeit der durchreligiöse Motive verstärkten Aufnahme und Entlassung. 5) Die höhere und ge-achteter^ dem verdienstvollen und verantwortlichen Amte eines Gefängnißvorste-hers zu verleihende Stellung, damit dasselbe nicht mehr, wie früher, als eineVersorgung für ausgediente und abgelebte, nicht immer zu diesem Posten geeig-nete Militairpersonen betrachtet werde. 6) Die Anstellung eigner Geistlichenund Schullehrer, von denen der erstere im Hause wohnen und ungestört durchdie Pflichten der Seelforge einer städtischen Gemeinde seine ganze Zeit denSträflingen widmen, und nicht bloß sonntäglichen Gottesdienst nebst Morgen-und Abendandachten halten, sondern auch sich einzeln mit den eindrucksfähigenSträflingen besprechen, und deren Bekümmernisse vernehmen, insbesondere aberden Augenblick der Zugänglichkeit benutzen soll, welcher sich dem Prediger fast im-mer, selbst beim verhärteten Bösewichte darbietet, wenn ihn Krankheit an dasLager fesselt. 7) Eine gehörige, ein sorgenfreies Dasein gewährende Besoldungder Gefangenwärter für die Männer, sowie der Wärterinnen für die Weibn,durch deren Anstellung allein dem unausbleiblichen Unfuge begegnet werden kann,der aus der Gewalt roher Gefangenwärter über gewandte und mehr oder wenigerSinnenreiz darbietende weibliche Sträflinge entstehen muß. 8) Die Vereinigungdes gesummten Gefängnißwesens, welches in den meisten Staaten entweder alsNebensache behandelt oder unter verschiedene Ministerien vertheilt ist, unter der Ob-hut einer eignen, allein zu diesem Zwecke bestimmten Behörde, wie die Strafan-staltencommissi'on im Königreiche Würtemberg, und die Gefängnißräthe in denNiederlanden und in Frankreich; die Anstellung eines oder mehrer, mit dieser Gc-fängnißbehörde zusammenhängender, controlircnder und rcvidirender beständigerGeneralinspectoren der Gefängnisse, wie in Irland und Frankreich; endlich die Be-gründung achtbarer und durch die Behörde anerkannter besuchender Männer- undFrauenvercine, als wohlthätige Controle der untern Gefängnißbeamten und Vor-münder der nach vollendeter Strafzeit aus der Gefangenschaft Entlassenen, undals letzter Ring der Kette, deren erster ein Gefangnißverein ist, ohne welchen inunserer Zeit kein Staat, er sei so groß oder so klein als er wolle, mehr gefundenwerden sollte.
Seit dem Vorgange der 1817 gestifteten britischen Gefängnißgesellschaft ha-ben sich 1819 die irische und die russische, 1820 die französische, 1823 die nieder-landische, 1826 die nordamenkanische in Boston, 1827 die rheinisch -westfälische,1828 die preußische für die östlichen Provinzen der Monarchie, und bald nachdieser die weimarische, die würtembergische, die badische und die nassauische gebil-det, von denen die letztern auf eine diesem Land zum Ruhme gereichende Weise