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Zweiter Band (1833) F bis L
Entstehung
Seite
109
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Friedensgerichte 1l)9

ner Hinsicht der Erwartung, indem er wiederum nur auf einen bloßen Versuchhinausging, die Processe vor der Eröffnung des Rechtsverfahrens durch Männer,die in der Regel keine juristischen Kenntnisse besitzen, Gutsherren, Prediger, Bür-germeister, Schulzen u. f. w., schlichten zu lassen, wovon man sich noch wenigerNutzen als von den französischen Friedensrichtern versprechen konnte; denn um einen'IS»!' solchen Vergleich auch nur richtig aufzufassen, sodaß er das streitige Rechtsverhält-nis niß erschöpft, und nicht aus einem vermeintlich geschlichteten Streite drei oder mehrnoch sz neue entstehen, sind einige Kenntniß des Rechts und einige Übung in den Formenrechtlicher Geschäfte unentbehrlich. Man würde sich aber sehr irren, wenn mansich^ glaubte, daß dieser bekannt gewordene Enrwurf derjenige sei, von welchem beideruiiM. Organisation der meiningischen Staatsverwaltung die Rede war; von diesementhalt jener Entwurf nur wenige und sehr veränderte Bruchstücke. Der ursprüng-liche Plan beruhte vielmehr auf zweierlei, zwar verschiedenen, aber in der Anwen-dung einander durchdringenden Gedanken: 1) dem einer vorläufigen Entscheidungoder Festsetzung solcher Verhältnisse, in welchen der Regel nach die Thatsachen undihre rechtlichen Folgen gar nicht bestritten sind, und wohin, neben den einfachenund nicht bestrittenen Schuldsachen, fast alle Fälle der sogenannten administrati-ven Justiz, die Bestrafung der Aolldefraudationen, der Jagdfrevel, Polizcibrücheu, s-w. gehören; 2) dem Gedanken einer Vergleichsstiftung in wirklich streitigenSachen, aber nicht bloß definitive Hebung eines Rechtsstreits durch Vergleich,sondern auch die Vorbereitung der richterlichen Entscheidung durch Berichtigungder eigentlichen Streitpunkte und Vergleich über Dasjenige, was nun noch vondem Gerichte zu entscheiden sei. Das Letzte würde, wenn es erreicht werden könnte,fast noch wichtiger und heilsamer sein. Gar oft wird der Hauptproceß nur durchNebenpunkte verwickelt und bei klarem Recht in der Hauptsache wegen solcherDinge verloren, die gar nicht bestritten werden würden, wenn man sie nicht alsMittel der Chikane aufgriff, z. B. das Eigenthum eines Grundstücks in Servi-tutenstreitigkeiten, die Verwandtschaftsverhältnisse oder die Legitimation zur Sacheund Ähnliches. Über dergleichen Dinge werden sich die Parteien im Beginn einesRechtshandels leichter verständigen als im Fortgange desselben, weil man dannoft nur der Kosten wegen jedes Mittel ergreift. Auch diefe Vergleichsverhandlun-gen fodern allerdings juristische Kenntnisse; aber es lag auch nicht in dem ur-sprünglichen Plane, diese auszuschließen, indem vielmehr daraufgerechnet wurde,daß tüchtige und redliche Juristen das Amt eines Friedensrichters (welches auchmit dem Sachwalteramte vereinbar wäre) nicht verschmähen würden. Zugleichging der Plan mit darauf, auch über manche Gegenstände (Grenzen, Hut- undTriftrechte, Wege und Ähnliches) den Beweis durch eine Art Jury führen zu las-sen, wie in England solche Dinge auch durch Geschworne ausgemacht werden.Es entstanden daraus Friedensgerichte von einer doppelten Art. I. Alle Verwal-tungsstellen würden in ihrem Geschäftskreise die Entscheidung zwar nur vorläufig,aber in der Regel mit einstweiliger Vollziehung erhalten haben, also in Steuer-fachen, bei Zoll- und andern fiscalischen Contraventionen, bei Polizeistrafen,^ Jagd- und Forstfreveln u. f. w., allein mit dem Rechte der Betheiligten, auf förm-liche gerichtliche Verhandlung und richterliche Entscheidung anzutragen. Dieselbefriedensrichtcrliche Entscheidung würde den Communalobrigkeiten (Bürgermeisternund Schultheißen) in bloßen Schuldsachen, Jnjuriensachen, Polizei - und kleinernVergehungen u. s. w., ferner den Vorgesetzten eines Collegiums in persönlichenSachen ihrer Untergebenen, den Superintendenten, Schul- und Kirchenämternin persönlichen Sachen der Geistlichen und Schullehrer, den Gutsherren, wennH ^ ^ als Friedensrichter verpflichten ließen, über ihre Gutsangehörigen übertra-P'H! gen worden sein, und also das Amt des Friedensrichters in dieser Hinsicht mit ge-andern Ämtern von Rechtswegen verbunden gewesen sein und Demjeni-