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Zweiter Band (1833) F bis L
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Frledensgerichte

Rechtspflege gerichtet ist, sodaß sich bei einem bessern Gesetze die Unterthemen nochbester befinden würden. Man sollte auch bei der oft etwas gewaltsamen Abkür-

zung der Rechtshändel nicht vergessen, daß die Heiligkeit des Rechtsbegriffs unter

allen irdischen Dingen das Höchste ist, und den Sinn für Recht und Wahrheit imVolke abzustumpfen eine Art moralischer Ertödtung ist, welche durch keine Er-sparniß an materiellen Gütern ersetzt werden kann. Aber auch alle Bemühungender Gesetzgeber, der Rechtspflege eine solche Einrichtung zu geben, daß sie wirklich,Gerechtigkeit ausspende, nicht unter bloßen Formen das Recht opfere, nicht Schlupf-winkel und Vorwände dem Ungerechten gewähre, sind bis jetzt noch sehr weithintbr ihrem Ziele zurückgeblieben, und wenn auch zuweilen diese legislativen Ver-suche mit glänzendem Erfolge belohnt zu werden schienen, so zeigte sich doch baldentweder, daß man nur im Vergleich mit einem ganz schlechten Zustande einenFortschritt gemacht habe, aber dem eigentlichen Ziele wenig näher gekommen sehoder daß man durch Veränderung des Getriebes, wol auch nur durch Veränderungin dem Persönlichen, indem frische jugendliche Kräfte und Ansichten in Thätigkeitgesetzt und der alte mechanische Gang unterbrochen wurde, zwar eine Verbesse-rung bewirkte, die aber nicht von Dauer war, weil die natürliche Kraft der Träg-heit auch die neue Einrichtung bald wieder zum Stocken brachte. Man hat dahernoch andere Wege einzuschlagen gesucht und hauptsächlich die Beförderung derVergleiche als ein Mittel betrachtet, Pcocesse zu schlichten und schon im Entstehenzu ersticken. Die erste große Maßregel dieser Art unternahm Friedrich der Große1746 durch den Großkanzler von Cocceji, dessen Reformen noch bis jetzt dieGrundlagen der preußischen Gerichtsverfassung ausmachen. Der Hauptgedankewar schon der in der zweiten großen Reform von 1780 weiter ausgebildete, dieRechtspflege von bloßen Förmlichkeiten (unnützen Eiden u. dgl.) zu reinigen, denbloßen Schriftwechsel einzuschränken und mündliche Vorträge der Advokaten ein-zuführen (Abschaffung der Procuratoren), vornehmlich aber die Richter zu ver-pflichten, nicht bloß beim Anfange des Protestes, wo sich das Verhältnis der Sachenoch nicht übersehen läßt, sondern im Laufe desselben Vergleichsstiftungen zu ver-suchen. Der Großkanzler bereiste alle Provinzen und gab mit außerordentlicherThätigkeit durch Audienzen, die er selbst mit den Parteien hielt, das Vorbild,wieviel man durch klare Auseinandersetzung der Sachlage und durch Belehrungwirken könne. Er schlichtete in acht Monaten über 2400 Proteste, und so langeer an der Spitze der preußischen Justizverwaltung stand, erhielt sich auch in ihrdiese Richtung, allein bald kehrte sie in das alte Geleis steifer Förmlichkeit undWeitläufigkeit zurück. Nachher wurden in Dänemark eigne Commissionen errich-tet, welche die Schlichtung jedes Protestes vor der förmlichen Eröffnung versuchensollten (Rothe'sBeiträge zur Kenntniß der Vergleichseinrichtungen in Dane-mark", Kopenh. 1804), und dasselbe Geschäft wurde den französischen Friedens-gerichten übertragen, die davon sogar ihren Namen haben. Allein auch hier istder Zweck nicht erreicht worden, vornehmlich aus dem Grunde, weil in den meistenFällen eine Vergleichsstiftung erst dann gelingen kann, wenn die Parteien und derVermittler ihre gegenseitigen Foderungen und Einwendungen kennen und zugleichauch ihre Beweismittel einigermaßen übersehen; daher sind in der neuen preußi-schen Proceßordnung die Vergleichsverhandlungen bei Berichtigung des «tat»-csusae am wirksamsten, und auch in dieser Hinsicht hat die Verordnung von1799 (Gerichtsordnung, Anh. §. 76) nachtheilig gewirkt. In Frankreich ist dieVergleichshandlung vor dem Friedensrichter fast durchaus eine leere Form gewor-den; in Dänemark hat man die Vergleichscommissionen wieder mit den Gerich-ten vereinigt. Mit großem Interesse wurde die Nachricht aufgenommen, daß ineinem deutschen Staate, dem Herzogthum Sachsen-Meiningen, Friedensgericht^eingeführt werden sollten. Der bekannt gewordene Entwurf entsprach in kei-

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