90 Französische Gesetzgebung seit 1830
schon hinreichend, wenn nur Beweise des öffentlichen Vertrauens hinzukommen;ober der bloße Hofdienst ist ausgeschlossen. (S. Pairie.) Durch ein Gesetz vom57. April wurde die persönliche Haft wegen Schulden (conwünte par corpch eini-germaßen beschränkt. Viele wünschten, daß man diesen Grad der Exemtion ganzaufheben möchte.
Das Wichtigste, was in dieser Session noch zu Stande kam, ist die durch dasGesetz vom 28. April 1832 bewirkte Revision der Criminalordnung ll'iv-itruction criminelle) und des Strafgesetzbuchs ((locke penal); die erste ist nur inzehn Stellen abgeändert, und zwar zum Vortheil der Angeschuldigten, worunternur Das zu bemerken ist, daß das Urtheil der Jury zum Nachtheil der Angeklagtenwenigstens mit einer Mehrheit von 8 gegen 4 gefallt werden muß. Bisher war esf,ist Gebrauch geworden, daß die Geschwornen ihr Schuldig mit einer einfachenMehrheit von 7 gegen 5 aussprachen, wovon die Folge war, daß nun das Gerichtselbst urtheilen mußte, und der Angeschuldigte nur dann freigesprochen wurde, wenneine solche Mehrheit der Richter sich für ihn erklärte, daß Geschworne und Richterzusammengerechnet die Mehrheit der Stimmen für die Freisprechung bildeten.Zahlreicher sind die Veränderungen im Strafgesetzbuch, indem sie SO Artikel des-selben betreffen. Das Brandmarken, das Abhauen der Hand vor der Hinrichtungund die Consiscation des gesammten Vermögens ist aufgehoben, dagegen ist dieStrafe des Festungsarrests (cketention) hinzugefügt und zwischen die Verbannungund die Arbeitshausstrafe (travrmx loi-ce« ü temps) eingeschoben. Auch der Pran-ger ist abgeschafft. Die Todesstrafe ist in verschiedenen Fällen in eine gelindereverwandelt, als bei dem bloßen Complot gegen das Leben oder die Person des Kö-nigs, der königlichen Familie, gegen die bestehende Regierung, so lange nämlichnoch kein Attentat, d. i. kein Versuch der Ausführung gemacht ist; bei dem Falsch-münzen, dem Verfertigen oder Ausgeben falscher Staatsschuldschckne. Im Übri-gen ist das System der Strafen im Wesentlichen nicht geändert, nur mancheStrafe etwas gemildert, besonders die Galeerenstrafe (ti-civnox torces ü per-petuite) etwas seltener geworden. Außerdem, daß das Gesetz bei dem Diebstahlohne Mord nie die Todesstrafe ausspricht, sind die Strafen des Diebstahls viciharter als in Deutschland, aber freilich immer noch viel milder als in England.Bemerkenswerth ist, daß bei Art. 259, nach welchem Derjenige, welcher eine ihmnicht gebührende Uniform oder Decoration öffentlich getragen hat, mit Gefängnißvon sechs Monaten bis zu zwei Jahren bestraft werden soll, die Anmaßung dervom Könige zu verleihenden Titel (Baron, Graf u. s.w.) ausgestrichen und füreine Handlung erklärt worden ist, welche nur durch Spott, nicht aber durch bürger-liche Strafen verfolgt werden dürfe; denn es sei eine an sich unschuldige Schwach-heit, sich einen solchen Titel beizulegen.
Noch sind aus diesem Zeiträume zu erwähnen: die Gesetze vom 21. März1832 über die Recrutirung der Armee, welche im Grunde doch nichts Anderes istals die Conscription Napoleons; vom 10. April 1832, wodurch KarlX. nebstseinen Nachkommen und deren Gemahlen und Gemahlinnen für immer vomfranzösischen Boden verbannt wird, doch ohne Androhung irgend einer Strafe.Dieselbe Verbannung wird in Ansehung der Familie Napoleons aufrecht erhalten,jedoch die Bedrohung der Zurückkehrenden mit der Todesstrafe, die im Art. 4 desGesetzes vom 12. Jan. 1816 enthalten war, aufgehoben. Endlich die Gesetzevom 14. und 20. April über die Beförderungen in der Armee und Marine. Biszum Bataillonschef ist die Anciennetät entscheidend, sodaß zwei Drittel der Beför-derungen zum Lieutenant und Capitain nach ihr erfolgen müssen, sowie die Hälfteder Beförderungen zum Bataillonschef und Escadronschef. Ein Dritttheil der Un-terlieutenants muß aus den Unterofsicieren genommen werden. Keiner kann einenhöhern Grad erhalten, wenn er nicht den vorhergehenden eine gewisse Zeit ge-habt hat. (3)