Französische Gesetzgebung seit 1830 89
Das Gesetz über die Nationalgarde wurde am 27. Mäxz 1831 sanctionnirt,ein anderes über die Pensionirung bei der Land- und Seemacht am 11. und 18.April, und am 19. April 1831 das wichtige Gesetz über die Deputirtenwahlen.Durch dieses wurde die Zahl der Dcputirten für ganz Frankreich auf458 gesetzt,welche unter die Departements nach Arrondissements vertheilt sind, sodaß jederWahlberechtigte nur in Einem Arrondissement an der Wahl Theil nehmen kann.Die Bedingungen der Wahlberechtigung und Wahlfähigkeit sind heruntergesetzt;zum Wahlmann gehört ein Alter von 25 Jahren und die Entrichtung von 250Francs directer Steuern, zum Deputaten ein Alter von 30 Jahren und die jahr-liche Entrichtung von 500 Francs directer Steuern; vorher ein Alter von 40 Jah-ren und 1000 Francs Steuern. Die Freiheit und Unabhängigkeit der Wahlenist sehr gesichert, aber auch hier hatte man eine noch größere Herabsetzung jenerBedingungen erwartet und gewünscht. In die Zeit der Sitzung der neuen Kam-mer, welche der am 31. Jul. 1831 ausgelösten folgte, vom 23. Jul. bis zum 21.April 1832, fallt das Finanzgesetz vom 10. Oct. 1831, das Gesetz vom 2.Marz 1832, wodurch die Dotation der Krone und die Eivilliste geordnet wurde,und das Gesetz über das Budget des Jahres 1832. Bei dem Gesetze überdie Krondomainen ging man von dem Grundsatze des französischen Staats-rechts ab, daß das Privatvermögen des Königs bei der Thronbesteigung so-fort mit dem Staatsgute vereinigt werde, vielmehr wurde dem jetzigen Kö-nige sein ganzes Privatvermögen, welches er vor Annahme der Krone besaß,zur freien Disposition (als Domaine prive) vorbehalten, sodaß dasselbe ganznach privatrechtlichcn Grundsätzen behandelt (auch versteuert) wird, nur daß derKönig auch nicht durch die Grundsätze vom Pflichttheil beschränkt ist. Dagegenwird die von Napoleon aufgestellte Theorie von einem außerordentlichen Krongute(zu welchem er seine Eroberungen schlug und worüber er beliebig schaltete) aufge-hoben, und Alles, was im Krieg oder durch Verträge erworben wird, soll zu demStaatsgute gezogen werden. Auch werden die Apanagen des Hauses Orleans,welche unter Ludwig XIV. ausgeworfen wurden, wieder mit dem Staatsgute ver-einigt. Zur Dotation der Krone werden die königlichen Schlösser bestimmt, welcheder König aus seiner Eivilliste unterhalten muß. Die baare Eivilliste besteht injährlichen 12 Millionen, statt der 25, welche Karl X. bezog. (Vergl. Frank-reich seit dem Jahre 1829.)
Am Schlüsse des 1.1831 kam das Gesetz über die Pairie, wodurch diesergroße Staatskörpcr eine gänzliche Umgestaltung erfuhr, die ihm schon bei der Re-vision der Charte angekündigt worden war. Die Erblichkeit hörte auf, welche demCharakter der Pairie in ihrer neuen Gestaltung ohnehin nicht mehr gemäß war.Denn wie sollte eine erbliche senatorische Würde behauptet werden können, welchekeinen andern Grund hatte als die Gunst des Hofes, und nicht einmal den Ein-fluß, welchen ein großes und lange zusammengehaltenes Besitzthum gibt. DiePairie bedurste einer großen Palingenesie, wenn sie nicht von selbst in Misachtungversinken sollte, und es blieb offenbar nichts Anderes übrig, als sie dem Begriffeines Senats von Männern anzunähern, welche durch Erfahrung, erworbeneVerdienste und wenigstens hohe Stellen im Staat ein großes persönliches Ansehengenießen, das durch die Pairswürde nicht sowol vermehrt als anerkannt werdensoll. Von dieser Seite betrachtet konnte auch dem Könige nicht ein Recht zuge-standen werden, welches, indem er die Pairie etwa nach Belieben aus den Umge-bungen des Hofes ergänzte, ihr in den Augen der Nation alles politische Gewichtentzogen hätte. Die Qualisicationen, ohne welche die Pairswürde nicht erlangtwerden kann, waren in dieser Hinsicht nicht zu vermeiden, und man kann nicht sa-gen, daß sie sehr beschränkt wären. Alle höhern Stellen im Staat und der bloßeBesitz eines großen Vermögens, einer Fabrik oder eines Handelsetablissements ist