88 Französische Gesetzgebung seit 1830
Offiziere der Land- und Seemacht ausgenommen sind, welche vermöge ihrer An-ciennetät befördert werden Die Jury wurde durch das Gesetz vom 8. Ott. beiallen Preßvergehungen eingeführt, und zugleich alle politischen Verbrechen an dieAssifen gewiesen. Durch das Gesetz vom 11. Oct. wurde die jahrliche Bestim-mung der Aushebung für die Land- und Seemacht an die Zustimmung der Kam-mern geknüpft, und an demselben Tage auch das Gesetz vom 20. April 1825 überden Kirchenraub und die Entheiligung geweihter Gefäße ganzlich aufgehoben. Am21. Marz 1831 wurde das Gesetz über die Municipalverfassung erlassen, welchesaber nur die Bestimmungen über die Pcrsonenzahl der Gemeinderäthe (von 1036 und in den Städten von mehr als 30,000 Einwohnern noch einem Mitgliedemehr auf jedes 20,000 von Einwohnern), ferner über die Wahl dieser Mitglieder desGemeinderaths und über die Ernennung der Maires und ihrer Adjuncten enthält.Diese Ernennung steht (in den Hauptorten der Arrondissemcnts und den Städtenvon 3000 Einwohnern und darüber) dem König, in den kleinern den Präfccten zu;da aber nur Mitglieder des Gemeinderaths ernannt werden können, welche vonden Einwohnern, oder eigentlich den Angesehenem unter ihnen, erwählt wer-den, so möchte dieser Einfluß der Regierung nicht ungebührlich groß genanntwerden können. Allein desto mehr hat die Wahl der Gemeinderäthe Bedenk-liches. Wahlberechtigt ist nämlich in der Regel nur das am höchsten besteuerteZehntheil der Einwohner, welchen noch in den größern Städten 5, 4 oder 3von 100 der Einwohner hinzugefügt werden, sodaß z. B. in einer Stadt von1000 Einwohnern die 100 höchstbesteuerten (Reichsten) das Hauptcorps der Wäh-ler ausmachen, wogegen dieses Hauptcorps der Wähler in einer Stadt von 5000Einwohnern in 700, bei 15,000 Einwohnern in 2100, und bei 20,000 in 2850besteht. Wahlberechtigt sind zwar noch fast alle sogenannten Honoratioren desOrts, nämlich die Mitglieder der Gerichte und die Friedensrichter, die Mitgliederder Handelskammern, der Verwaltungsräthe der gelehrten Schulen, Hospitälerund milden Stiftungen, die Offiziere der Nationalgarde, die Mitglieder und Cor-eespondenten gelehrter Gesellschaften, die Doctoren der Jurisprudenz, Medicin,Philosophie, die Advokaten, Procuratoren, Notarien, pensionirten Staatsbeam-ten, pensionirten Offiziere, die mit Fähigkeitszeugnissen zu Staatsdiensien entlasse-nen Zöglinge der polytechnischen Schule u. A.; allein diese sämmtlichen Wahlberech-tigten können das Übergewicht der Höchstbesteuerten, d. i. der Reichen, nicht aus-heben, da Dreiviertel der Gemeinderathsmitglieder aus der Classe der Höchst-besteuerten genommen werden müssen. In Deutschland ist man in vielen Gc-meindeordnungen gerade auf das entgegengesetzte Extrem gerathen, die städtischenWahlen der gesammten Bürgerschaft zu übergeben, wodurch die Stimmen derunbemittelten und ungebildeten Massen die entscheidenden werden; gerade hiermöchte aber eine richtige Mitte zu suchen sein. Es leuchtet von selbst ein, daß durchdiese Wahlordnung nur ein Theil der Gemeindeverfassung geregelt wird, und daßdazu noch Bestimmungen über die Geschäfte und Befugnisse der Municipalbeamten,hauptsächlich aber über ihre Stellung unter einander und zu den Regierungsbeam-ten, den Präfecten, erfoderlich sind, sowie auch die Bezirks- und Departemcntal-verfassung und die Stellung der Bezirks - und Kreisräthe (conseils U'urroullisse-ment und üepartemsntmix) wesentlich in dieselbe gehören. Darüber legte zwardie Regierung im Sept. 1831 der Deputirtenkammer drei Entwürfe vor, die aberohne Erfolg blieben. Man fand, und wol nicht mit Unrecht, daß der Gemeindeund den Kreisen zu wenig freie Bewegung gestattet worden sei. Überhaupt aber istdas Verhältniß der Provinzen zur Hauptstadt und der Local- und Kreisverwaltungzur Centralregierung offenbar einer der wichtigsten Gegenstände der innern Politik,zumal für Frankreich, und die gegenwärtige Einrichtung und Behandlung dessel-ben allem Ansehen nach eine der wichtigsten Ursachen der innern Spaltungen undSpannungen.