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Zweiter Band (1833) F bis L
Entstehung
Seite
86
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86 Französische Gesetzgebung seit 1830

war allerdings sehr hart, indem ein öffentliches Vergreifen (voie Luit) an einergeweihten Hoftie oder an dem Gefäße, worin sie sich befindet, mit dem Tode, undjede Entwendung geweihter Gefäße, oder jeder mit Erbrechung begangene Diebstahlin einer katholischen Kirche oder Capelle, mit lebenslänglicher harter Arbeit (Ga-leeren) bestraft werden sollte. Aber auch dabei ist zu bemerken, daß noch in derneuesten Gesetzreform Englands die Todesstrafe auch bei dem Kirchenraube beibe-halten worden ist. Dagegen ward allgemein das Gesetz über die Organisation derSchwurgerichte (Jury) vom 2?. Mai 1827, freilich nicht wie es aus denHänden des Ministers Peyronnet gekommen, sondern in der Pairskammer umge-arbeitet worden war, als eine sehr heilsame Verbesserung des Criminalverfahrensanerkannt. Und eben dieser bourbonischen Pairskammer verdankte man die Ver-werfung eines Gesetzes über das Erbrecht, wodurch dem ältesten Sohn ein großerTheil der alterlichen Verlassenschaft ausschließlich zugewiesen worden wäre, undwelches nicht nur den allgemeinen Rechrsbegrissen des Volks völlig widerstritten,sondern in jeder Hinsicht die unseligsten Folgen nach sich gezogen haben würde. Eswaren also nicht sowol die Gesetze selbst, welche der Restauration zur Last gelegtwerden konnten, und am wenigsten konnten die AnHanger des Kaiserthums darineinen Grund des Tadels finden, wol aber die Art der Handhabung, die Besetzungder Ämter mit Leuten, welche sich nur durch vorgespiegelte äußerliche Frömmigkeitempfahlen oder ohne alle Selbständigkeit den Ministern zu bloßen Werkzeugendienten, und die Verdrängung würdiger Männer aus den Verwaltungsämtern undGerichtshöfen; ferner die Ausschließung der bürgerlichen Unteroffiziere von der Be-förderung zu Offiziersstellen, und Ähnliches, was die Regierung der Vourbons ver-haßt machte, die an sich, selbst in Hinsicht auf Preßfreiheit, liberaler war als diekaiserliche.

Wenn man sich nun fragt, was seit dem Jul. 1830 in der Gesetzgebunggeschehen ist, so öffnet sich allerdings ein weites Feld. Sehr viele Wünsche, welchedie öffentliche Meinung aussprach, sind wirklich in Erfüllung gebracht worden;andere, wie die gänzliche Aufhebung der Todesstrafe, die Wiederherstellung derEhescheidung, sind zwar zur Zeit zurückgewiesen, es läßt sich aber vorhersehen, daßsie bei einem zweiten oder dritten Antrag auch werden befriedigt werden. Auchbei manchem schon Geschehenen kann man den Zweifel nicht unterdrücken, ob dasPrincip, von welchem ausgegangen wurde, das richtige sei, was besonders bei derGemeindeordnung der Fall zu sein scheint. Allein dennoch ist die seit dem August1830 vorgenommene Reform schon sehr bedeutend, wie die ofsicielle Gesetzsamm-lung, das Lulletin ckes lois, auf den ersten Blick beweist. Mit dem 1. Aug. 1830beginnt eine neue Serie desselben, die neunte (die altern Serien umfassen folgendeZeitabschnitte: I. die Nationalconvention vom I. II an; II. das Direktorium;III. das Consulat; IV. das Kaiserreich; V. die erste Restauration; VI. die hun-dert Tage; VII. Ludwig XVIII.; VIII. Karl X.), welche unter der Uberschrift:l^ouveroemeot dicwtoriul", mit der Protestation der 03 zu Paris vereinigtenDeputirten gegen die Ordonnanzen vom 25. Jul. beginnt, also diese Protestatio»vom 27. Jul., und die am 29. Jul. von diesen Deputirten ausgegangene Ernen-nung einer Kommission munieipale von Paris als die erste constituirte und con-stituirende Gewalt des gesammten Frankreichs anerkennt. Diese 03 Deputirtentragen auch am 30. Jul. dem Herzog von Orleans die Reichsverwesung an, wel-cher sie durch eine Proklamation an die Pariser vom 31. Jul. annimmt, und durcheine Proklamation von dem, nun bis auf 95 vermehrten Deputirtenverein eingesetztund dem Lande angekündigt wird. In dieser Bekanntmachung an das Volk wer-den sechs Gegenstände versprochen: Wiederherstellung der Nationalgarde; Reformder Kreis- und Municipalverfassung, sodaß die Mitglieder von den Bürgern ge-wählt werden; Zuziehung der Geschwornen bei Bestrafung der Preßvergehungen;