Französische Gesetzgebung seit Z830
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nisterialentscheidungen Mensck)en für immer ihrer Freiheit zu berauben. Nimmtman dazu die Specialgerichtshöfe und die Pcevotalgerichte, welche ohne Geschwor-ne urtheilten und zum Theif aus Gensdarmerieofsizieren bestanden, so wird mannicht leugnen können, daß für politische Vergehungen und Verfolgungen die Ge-walt der Regierung fast ohne gesetzliche Schranken war. Von Preßfreiheit warunter Napoleon keine Spur vorhanden, und nicht bloß über Frankreich erstrecktesich die Hemmung aller geistigen Bewegung, sondern auch über die an seinenTriumphwagen gefesselten Völker, und nicht zufrieden, die periodische Presse bei-uahe zu vernichten, wurden auch historische und wissenschaftliche Werke unterdrückt.Selbst zu der Herrschaft, welche sich nach der Restauration die katholische Geistlich-keit über die Bürger anmaßte, zu den Hindernissen, welche sie insbesondere dembessern Unterrichte des Volks entgegensetzte, hatte Napoleon in dem Concordatevon 1801 den Anfang gemacht, indem es damals völlig in seiner Hand lag, derfranzösischen Kirche eine Verfassung zu geben, wie sie sowol dem Interesse der Re-ligion als des Staats entsprochen hatte. Die große Mehrheit der katholischenhöhern und Niedern Geistlichkeit war für eine nationale Vereinigung, welche, un-beschadet der Einheit der allgemeinen Kirche, in einer harmonischen Entwicklungmit der Regierung und dem Volke geblieben sein würde, wogegen Napoleon esvorzog, sich für den Augenblick in seiner Aussöhnung mit dem Papst eine Unter-stützung zu verschaffen, welche sich bald genug in ein feindseliges Verhältniß um-wandelte. Dies Verzeichniß ließe sich noch weiter fortsetzen und im Einzelnen wei-ter ausführen; selbst diese kurzen Andeutungen aber werden hinreichen, um zubeweisen, daß der größte Theil der Klagen, welche man gegen die ältere Linie derBourbons erhob, eigentlich gegen die Reste des Kaiserthums hatte gerichtet wer-den müssen. Es war nur der Glanz, mit welchem Napoleons frühere Thatenseine Regierung umgeben hatten, die Größe vieler innern Anlagen, und die Kraft,welche sich in seiner Verwaltung überall aussprach, was die Nation für das Ent-behren der Freiheit einigermaßen schadlos hielt, und die Massen des Heeres wie desVolkes an ihn fesselte. Diesen Zauber haben die Bourbons weder in den Werkendes Kriegs noch des Friedens hervorzurufen gewußt, indem die großen, von ihnenverbrauchten Summen nur im Innern der königlichen Haushaltung verloren gin-gen, ohne dem Volke irgend eine Befriedigung, wenn auch nur der National-eitelkeit, zu gewahren. Sonst war im Ganzen in der Gesetzgebung eigentlich weniggeschehen, was eine allgemeine Unzufriedenheit hatte erregen können. Die Chartevon 1814 war im Ganzen der bürgerlichen Freiheit günstiger als die Constitutionendes Kaiserreichs, und die Beschwerden konnten also nur gegen die Art ihrer Anwen-dung gehen. In Hinsicht auf die Verfassung war nur das Wahlgesetz vom 29.Zun. 1820, wodurch die Neichen jedes Departements eine eigne Vertretung be-kamen, ohne den Antheil an den allgemeinen Wahlen zu verlieren (das doppelteStimmrecht), und das Gesetz vom 9. Zun. 1824 über die siebenjährige Dauerund gänzliche Erneuerung der Kammer sehr angefochten worden, obgleich der Er-solg gezeigt hat, daß selbst trotz diesen Gesetzen die Wahlen der Mehrheit nach derOpposition angehörten. Im Übrigen lassen sich nur das Gesetz vom 8. Mai1816, wodurch die Ehescheidungen wieder gänzlich abgeschafft wurden, und dasGesetz über den Kirchenraub und die Profanation geweihter Gefäße vom 20. April1825 als entschiedene Versuche betrachten, die Nation wieder dahin zurückzufüh-ren, wo sie vor 1789 gestanden hatte, fowie durch ein Gesetz vom 20. Dec. 1815die Prevotalgerichte wiederhergestellt worden waren, an welche alle Verbrechengegen die öffentliche Sicherheit, Rebellion, Aufsteckung einer andern als der weißenFahne, Mord und Raub mit Waffen auf der Landstraße, Diebstahl und Gewalt-thätigkeit von Soldaten begangen, zu beschleunigter Untersuchung und Aburtei-lung ohne Geschworne gewiesen waren. Das Gesetz über den Kirchendiebstah!