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Französische Gesetzgebung seit 1830
tätsbibliothekar in Abo, und zwei Jahre darauf erhielt er die Professur derLiteratur-geschichte, die er 1801 mit der der Geschichte und Sittenlehre vertauschte. Wäh-rend dieser Zeit gab er eine Literaturzeitung heraus, die sich jedoch nur einige Jahrehindurch hielt; auch redigirte er eine Zeitlang die abosche Zeitung und erwarb die-ser besonders durch seine darin mitgetheilten Gedichte ein solches Interesse, daß sieauch in Schweden mit Theilnahme gelesen wurde. Seitdem aber Finnland unterdie Herrschaft der Nüssen gerieth, begab sich F. nach Schweden und erhielt dort1810 die reiche Pfarrei Kumla, in der Gegend von Örebro. 1825 vertauschte erseinen ländlichen Wohnort mit der Hauptstadt, wo er zum Pfarrer in St.-Claraerwählt wurde. Seit Ende 1831 ist er Bischof zu Hernösand. Mitglied derschwedischen Akademie wuchs er schon 1808, 1824 übernahm er das Sekretariatderselben und wurde bald darauf auch der Historiograph dieser Akademie, zu dessenPflicht es gehört, Biographien berühmter Männer zu verfassen, welche in den Ab-handlungen der Gesellschaft abgedruckt werden. Bisher war es Sitte gewesen,nur flüchtige Umrisse dieser Art zu liefern, die wenig geschichtlichen Stoff, aber destomehr phrasenhafte Beredtsamkeit enthielten. F. führte eine andere Weife in diesenMittheilungen ein, und die von ihm gelieferten Biographien sind nicht nur sehr in-haltsreich, sondern auch in einer musterhaften Prosa geschrieben. Als Dichterist F. allgemein verehrt und beliebt. Es herrscht in allen Erzeugnissen seiner Museein natürlicher, naiver, kindlich - idyllischer Sinn, der von aller Ziererei und falschenSentimentalität fern ist, und auch hinsichtlich der Form und Sprache zeigt er sichebenso anmuthig als gebildet. Von seinen gesammelten und in Örebro gedrucktenDichtungen sind bereits drei Bände erschienen. Auch gab er 1831 ein historischesGedicht: „Columbus", heraus. Als Geschichtsforscher zeigte er sich in einer, imzwölften Theil der akademischen Abhandlungen der schönen Literatur abgedrucktenAn-trittsrede, worin er historische Untersuchungen über den Ursprung des russischen Reichsund Namens aus einer schwedischen Colonie, Namens Rhos, anstellte. (6)
Französische Gesetzgebung seit 1830. Als durch die Revo-lution von 1830 eine neue Ordnung der Dinge in Frankreich begründet war, regtesich natürlich das Verlangen, sie nicht allein zu befestigen, sondern auch zu benutzen,und Das zu erreichen, was die jetzt siegende Partei schon längst als Bedingung undBürgschaft der bürgerlichen Freiheit gefodert hatte. Alle seit der Restauration indieser Hinsicht erhobenen Beschwerden wurden mit verdoppelter Lebhaftigkeit zurSprache gebracht, und selbst Diejenigen, welche sich am 30. Jul. für geschlagenansehen mußten, wollten nunmehr auch ihren Theil an den Früchten der neuenFreiheit genießen. Die Gerechtigkeit sodert aber, nicht unbemerkt zu lassen, daßein großer Theil jener Beschwerden, und bei weitem der wichtigsten und begrün-detsten, gar nicht die Restauration oder die Regierungen Ludwigs XVIll. undKarls X. trifft, sondern das Kaiserreich. Durch die Revolution des 18. Bru-maire wurde der Grund zu einer Herrschaft gelegt, welche fast alle Gewalt undmit sehr wenigen Beschränkungen in die Hand eines Einzigen legte. VonNapoleon wurde die Verwaltung der Provinzen durch die Präfecten wieder völ-lig unter die Ministerien gestellt und jeder Zug eines freiern Lebens in Gemein-den und Kreisen ausgelöscht; von ihm wurde der Administration (der Polizei undder Finanzverwaltung) jenes ungemessene Übergewicht über die Rechtspflege gege-ben, welches so große Klagen herbeiführte und wodurch die Polizei und derFiscusfast durchaus zum Nichter in eigner Sache gemacht wurden. Napoleon schuf denStaatsrath, welcher als berathendes und vorbereitendes Eollegium für Gesetz-gebung und Regierung eine vortreffliche Einrichtung ist, aber desto verwerflicher injeinen richterlichen Attributen. Er hatte sogar die willkürlichen Verhaftungen (dieberüchtigten l^ettres <Ze cacllet) ,'n dem Gesetz über die Staatsgefängnisse vom3 März 18 !0 wiederhergestellt, um ohne rechtliches Gehör durch bloße Mi-