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Frankreich seit dem Jahre 1829
schen 65,000 Fr. Mit diesen und andern Reductionen ward das Budget des Mi-nisteriums des öffentlichen Unterrichts und des Cultus auf 36,322,823 Fr. gesetzt.In die langwierigen Debatten über das Budge.t siel noch die Entdeckung einesVerlustes von 44 Mill., welchen der Generalcassirer Keßner durch Börsenspieldem Schatze zugezogen hatte. Er entwich, und der Finanzminister Louis mußteviele Vorwürfe hören, daß er die Caffenrechnung nicht geprüft, und dem Vorstandedes Schatzes ein blindes Vertrauen geschenkt hatte.
Auch die Civilliste ward in dieser Session durch das Gesetz vom 2. Marz 1832festgestellt. Der Minister hatte früher 18 Millionen vorgeschlagen. Die Kam-mer bewilligte 12 Millionen für das Haus des Königs und eine Million für dmKronprinzen. Nach diesem Gesetze besteht die Civilliste, welche der König wahrendseiner Regierung dem Artikel 19 der Charte gemäß bezieht, außer jener auf dmSchatz angewiesenen lahrlichen Summe von 12 Mill., noch aus einer Domainean Immobilien. Zu diesen Immobilien der Krone gehören: der Louvre; dieTuilerien (welche der König erst am 1. Oct. 1831 bezog); das Elysee-Bourbon;und die Schlöffer, Hauser, Gebäude, Manufakturen, Ländereien, Wiesen, Hölzer,Waldungen und das Jnventarium von Versailles, March, St.-Cloud, Meudon,St.-Germain en Laye, Compiegne, Fontainebleau und Pau; die Manufactur zuSevres, die Manufactur der Gobelins, die zu Beauvais; das Gehölz von Bou-logne, das Gehölz von Vincennes und der Wald von Senart. Alle übrige durchfrühere Gesetze mit der Krondomaine verbundene Paläste, Schlösser, Hotels, Ge-bäude und Güter, namentlich Rambouillet, wurden jetzt davon getrennt und zumNutzen des Staats verkauft oder verwendet. Außerdem wurden noch mit der Do-tation der Krone alle Güter vereinigt, welche die durch die Edicte von 1661, 1672und 1692 festgesetzte Apanage von Orleans ausmachen. Die Mobiliardotationder Krone begreift die Diamanten, Perlen, Statuen, Gemälde, geschnitteneSteine, Museen, Bibliotheken und Kunstdenkmaler, sowie alles Hausgeräthe indem Hotel des GardemeubleL und den verschiedenen königlichen Palästen undBesitzungen.
Unter den übrigen Gesetzen bemerken wir folgende: das Gesetz über die mo-bile Nationalgarde vom Januar 1832, welches im August d. I. nach und nachzur Ausführung kommt (die Bewaffnung der Nationalgarden, welche 3? MillionKöpfe zählen, hatte am 14. August 1831 schon gegen 32 Millionen Francs ge-kostet, und diese Summe würde bei fortgesetzter Bewaffnung auf 50 MillionenFrancs steigen); das Gesetz vom Februar d. I. wegen des Transits und wegenErrichtung von Entrepots im Innern und an den Grenzen, nach welchem Paris,Orleans, Toulouse, Lyon, Lille, Metz, Strasburg und Mühlhausen Stapelplätzewerden können; und zwar haben die Binnenstapelplatze 1) die Berechtigung,Waaren, welche aus den Colonien oder aus der Fremde kommen, von einem Sta-pelplatze an der Grenze oder einem Seehafen nach einem Stapelplatze im Innernschassen zu lassen, ohne die Douanenabgaben dafür zu entrichten; 2) die Berech-tigung, dieselben Waaren wieder nach einem andern Stapelort zu bringen, ohne diegenannten Abgaben zu entrichten; 3) die Berechtigung, aus einem dieser Stapel-örter die Waaren, welche sich darin befinden, nach der Fremde ausführen zu dür-fen, ohne jene Abgaben zu bezahlen. So wurde das bisherige strenge Zoll- undProhibitivsystem etwas gemildert, zugleich aber auch die Eifersucht der Seeplätzeerregt, welche bisher jene Vorrechte allein genossen hatten. Der in der vorigenKammer auf die Verbannung der ältern Dynastie Bourbon von Baude gestellteAntrag wurde in dieser Sitzung von dem Deputirten Bricqueville abermals er-neuert und mit einiger Milderung von der Pairskammer am 15. Marz, hieraufauch von der Deputirtenkammer (mit 223 gegen 9 Stimmen) am 17. März ange-nommen. Durch dieses Gesetz werden Karl X., seine Nachkommen, sowie die
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