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Zweiter Band (1833) F bis L
Entstehung
Seite
22
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22 Feuerversicherung

nicht thätl'g genug war, um durch bedeutende Capitalien solchen Anstalten Ver-trauen zu verschassen, konnten sie auch nur dann sichere Bürgschaft geben, wenn sieunter der Leitung der Staatsbehörden standen. Die staatswirthschastliche Rück-sicht, welche dabei ins Auge gefaßt wurde, führte zur Festsetzung der Bedingung,daß die für abgebrannte Gebäude gewährte Summe zum Wiederaufbau benutztwerden muß, damit nicht durch die Entstehung öder Baustellen das Steuerinteresseleide. Die verschiedenen Interessen, welche bei den Staatsanstalten beachtet wer-den, haben das Wesen der Feuerversicherung, insofern es auf einem freien Vertrageberuht, verändert, da sie in der Regel alle Besitzer von Gebäuden zum Beitritt-thigen. Bei Privatvereinen geht die Bestimmung des zu versichernden Werthesvon Gebäuden und Gütern von den Eigenthümern aus, und jene begnügen sich,die Grade der Feuergefährlichkeit sorgfältig auszumitteln und danach den Versiche-rungsbeitrag (Prämie) zu bestimmen, der in Deutschland von 1 bis ,20 Thaler fürjedes Tausend der versicherten Werthsumme steigt. Sie sichern sich hierdurchohne Zwang das Interesse von sehr verschiedenartigen Classen der Versicherten, einUmstand, der sehr zur Ausgleichung des regellosen Zufalls dient. Die Beiträgesind trotz der großen Mitbewerbung auf eine Art bestimmt, daß die Unternehmerfür das, oft sehr beträchtliche Capital, welches sie als Gewahrleistung für die Ver-sicherten einlegen, noch einen ansehnlichen Zins als Gewinn ziehen. Ihr Vor-theil und eben jene Mitbewerbung veranlassen sie daher, bei Schadenvergütungensich pünktlich und freigebig zu zeigen. Es gilt als Grundsatz, daß mit der größernAusdehnung eines Versicherungsgeschäfts, bei übrigens gleicher Vorsicht, die Si-cherheit des Unternehmens wächst, weshalb sich diese Vereine durch das Versprechenliberaler Behandlung und durch billige Prämien ihre Ausbreitung so sehr angele-gen sein lassen. In England ist es häusig der Fall, daß eine Anstalt den, für eingroßes Besitzthum verlangten vollen Werthbetrag nicht versichern will, und der Ei-genthümer daher an verschiedene Anstalten sich wenden muß; um aber Betrug zuverhüten, muß der Eigenthümer von jeder andern Versicherung Nachricht gebenund dieselbe auf dem Versicherungsscheine bemerkt werden, damit bei einem Brand-unglück jede Anstalt verhältnißmäßig zum Ersatz beitrage, und ohne solche Anzeigewird die Versicherung ungültig. Bei Staatsanstalten werden meist Selbstschätzun-gen der Gebäude zum Grunde gelegt, und obgleich, wie bei der selt 1787 im Kö-nigreich Sachsen bestehenden Anstalt, Niemand gezwungen ist, den vollen Werth-betrag zu versichern, so wird doch nur eine spätere Erhöhung der Versicherungs-summe, keineswegs aber eine Verminderung derselben gestattet. Daher meist sehrungleiche Abschätzungen. Bei Brandunglück wird zuerst der Schaden ausgemit-telt und dann der, zur Vergütung desselben erfoderliche Betrag auf sämmtliche Ver-sicherte nach Verhältniß der Versicherungssummen vertheilt, daher bei größern odergeringem Brandschäden die Beiträge steigen oder fallen. Es ist eine Folge der ei-genthümlichen Einrichtung dieser, vom Staate verwalteten Anstalten, daß demVerunglückten die Hülfe nicht so schnell geleistet wird, als Privatanftalten sie ge-währen, und um die Bedingung des Wiederaufbaus zu sichern, wird die Vergü-tung gewöhnlich erst nach der, zum Neubau getroffenen Vorkehrung in bestimmtenFristen geleistet. So nützlich auch die Landesversicherungsanstalten wirken konn-ten, zumal in einer Zeit, wo der ärmere Theil der Eigenthümer bei Privatanstaltenselten Hülfe suchte, und so sehr sie besonders auch zur Verbesserung der Feuerpoli-zei Anlaß gegeben haben, so haben sich doch die Mängel derselben immer mehr offen-bart, je zahlreicher auch in Deutschland Privatversicherungsgesellschaftcn wurden.Auffallend trat der Nachthvil hervor, daß die Landesanstalten die Grade der Feuer-gefährlichkeit nicht so genau beachten, als es von den Privatvereinen geschieht, wo-durch diejenigen Orte oder Gebäude, welche gegen Brandunglück mehr gesichertsind, in das ungünstigste Verhältniß zu mehr gefährdeten treten, was vorzüglich