Feuerversicherung
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mit vertritt. Dieser würde ganz entbehrlich sein, wenn nur irgendwo die Tendenzzur wirksamen Gegenwehr wider den Bau der zweiten Batterien zu erkennen wäre,gegen die schon Landsberg eine überlegene Geschützzahl aufzustellen sich bemüht.Nur Montalembert dringt auf diese Vertheidigungsart aus kasemattirten Batte-rien; Hoyer hat sie wiederholt empfohlen („Lehrbuch der Kriegsbaukunst", Bd. 1,S. 179; „Allgemeines Wörterbuch der Kriegsbaukunst", Art. Desensivkase-matten und Anders), und der Holländer Merkes legt eine dazu eingerichtete Eontre-garde vor seine Bastion („Neuronen over tevee Onteversien, llen vsstinAdonwbetr."). Dennoch gibt keine neue oder umgebaute Festung der neuern Zeit Ge-legenheit zu dieser so wirksamen, durch nichts zu ersetzenden Verteidigung, die un-fehlbar alle Fortschritte des Belagerers in dem Augenblicke paralysiren würde, wosie anfangen entscheidend zu werden. (27)
Feuerversicherung. Ihrem Wesen nach ist eine Feuerversicherungein Vertrag, durch welchen der Versicherer gegen eine entweder auf einmal oder injährlichen Beitragen zu empfangende Leistung sich verpflichtet, dem Versichertenfür den Verlust oder die Beschädigung seiner Hauser oder Güter durch Brandun-glück einen bestimmten Ersatz zu gewahren. Der Zweck ist, wie bei allen Versiche-rungen, z. B. Schiffassecuranzen, Lebensversicherungen, den Verlust, der für Ein-zelne schwer sein würde, durch Vertheilung auf Mehre zu erleichtern. Je größer dieZahl Derjenigen ist, die sich zur gemeinschaftlichen Ertcagung desselben verbinden,desto weniger fühlbar wird die Last für jeden Einzelnen, und darin liegt der Vor-theil einer Verbindung zur Erleichterung des Schadens aus einer, durch Zufalleherbeigeführten Zerstörung des Eigenthums. Feuerversicherungen sind aus diesemGrunde fast immer nur von Vereinen unternommen worden. Die ältesten An-stalten dieser Art gibt es in England, wo sie nach der Analogie der weit alternSchissassecuranzen gegen Ende des 17. Jahrhunderts entstanden und sich seitdemsehr vermehrt haben. Sie sind von doppelter Art, Aktiengesellschaften, die Mehr-zahl, welche auf eigne Gefahr und auf eignen Vortheil Gebäude und Güter ver-sichern, und sogenannte Beitragsgesellschaften (contribution societies), in wel-chen jeder Versicherte Theilnehmer ist und an dem Gewinn oder Verlust des Ge-schäfts Antheil hat. Von beiden Arten gab es 1832 in London sechzehn, von welchentbe 8un, tbe ?boemx und tlle ?rotector die bedeutendsten waren, und fünf-undzwanzig in den übrigen Theilen des Landes, unter welchen Norvvieli Dnion diewichtigste ist. Die Versicherungen zerfallen nach dem geringern oder größern Wag-nisse in gewöhnliche, gefährliche und doppelt gefährliche, und die Beitrage der Ver-sicherten steigen nach diesen Abstufungen, von anderthalb Schillingen für die erste,zu dritthalb für die zweite und zu fünfrhalb Schillingen vom Hundert für diedritte Classe. Die Regierung nimmt in England an solchen Unternehmungengar nicht Antheil, sondern begnügt sich, die Vereine unter ihren Schutz zu stellen,bei Streitigkeiten zwischen ihnen und den Versicherten die Gesetze zu handhaben,und auf die Vertragsurkunden oder Versicherungsscheine (pnlicies) eine Abgabe zulegen, über deren Druck man mit Recht geklagt, und der man es zugeschrieben hat,daß die meisten Gebäude nicht nach ihrem wahren Werth, und selbst in Städtenviele gar nicht versichert sind. Diese Abgabe belief sich 1829 auf mehr als773,000 Pfund Sterling, und da sie 3 Schillinge von Hundert Pfund Sterlingbeträgt, so war das gesammte versicherte Eigenthum auf beinahe 516 MillionenPfund Sterling geschätzt. Ganz anders waren die Verhältnisse seither in Deutsch-land. Es war in den innern Verhältnissen der Staaten, in der zum Grundsatzgewordenen Einschreitung der Regierungen in den Privatverkehr, aber auch instaatswirthschastlichen Rücksichten gegründet, daß die Anstalten zur Versicherungdes Eigenthums in Deutschland gewöhnlich vom Staate gegründet und unter sei-ner Aufsicht verwaltet wurden. Zu einer Zeit, wo der Unternehmungsgeist noch