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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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schriften der Eigenthümer, welche in die Abtretung unter dengegebenen Bedingnissen einwilligen, gesammelt.

Die Bill ertheilt sodann den Unternehmern das Recht,Streitigkeiten über die Eigenthumsabtretung, so wie über an-dere vorkommende Entschädigungen jeder Art durch eine vomScheriff zu versammelnde Jury entscheiden zu lassen, nachderen Ausspruch die Entschädigungen geleistet werden. Dieauf solchem abgetretenen Grundeigenthume ruhenden Hypo-theken werden auf die Gesellschaft übertragen.

Die nächste Aufmersamkeit des Parlaments-Committeerstreckt sich auf die Fonds der Unternehmung, welche ge-wöhnlich in Actien-Emissionen bestehen. Der Actienfondmuß auf genaue Kostenvoranschläge von Technikern basirtseyn und wird mit einer bestimmten, nicht zu überschreitendenSumme, nebst Festsetzung der einzelnen Actien - Beträge durchdie Parlamentsacte genehmigt. In den meisten Fällen wirdzugleich noch eine weitere bestimmte Summe ausgesprochen,welche bei Unzureichenheit des Actienfondö auf die Anlageselbst und unter Verpfändung derselben aufgenommen werdendarf. Jede in der Folge erforderliche Erhöhung des Actien-fondS oder der hypothekarischen Schuld der Gesellschaft erfor-dert eine neue Parlamentsacte zur Genehmigung. Die Ac-tienfondö solcher Unternehmungen sowohl als die einzelnenActien, werden gesetzlich nicht als unbewegliches Besitzthum(resl xroxert^) sondern als persönliches und in dieser Eigen-schaft übertragbares Eigenthum betrachtet. Auf die Einzah-lung der Actieuraten steht der Gesellschaft ein Klagerecht ge-gen die Inhaber derselben bei allen Gerichtshöfen zu.

Die dritte Hauptbestimmung, welche alle Specialstatu-ren über dergleichen Unternehmungen mit einander gemein ha-ben, erstreckt sich auf die Regulirung und Bewilligung derGebühren, welche die Gesellschaft für die Benützung ihrerAnlagen vom Publicum erhebt und wofür in der Parlaments-acte selbst ein Maximum festgesetzt wird. In den meistenFallen wird ein detailirter Tarif vorgezeichnet, welcher dieGebühren nach der Zahl der Tonnen oder Fuhren und nach den