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an den Gräben untersagt; eben so das Durchkreuzen dersel-ben mit die Oberfläche verletzenden Fuhrwerken, das Umkeh-ren von Pflügen auf der Landstraße und daS Aufbrechen derOberflache.
6) Fuhrwcrkspolizei.
Stehenlassen eines unbespannten Fuhrwerks auf derLandstraße wird mit 10 S. bestraft; dergleichen die Ent-fernung der Fuhrleute von den Pferden; Verletzungen vonPersonen oder Fuhrwerken durck schnelles Fahren und Unvor-sichtigkeit nach Umstanden, nebst Schadenersatz.
Jeder Besitzer von Fuhrwerken aller Art, öffentlichenLandkutschcn, Frachiwagen, Karren u. s. w. ist deßhalbverpflichtet, auf dasselbe seinen Namen und Wohnort mithinreichender Deutlichkeit malen zu lassen; bei jedem Fracht-fuhrwcrke muß die erforderliche Zahl von Fuhrleuten zu Fußzur Leitung der Pferde vorhanden seyn. Jedermann, welche^Ucbertretungen dieser Vorschriften bemerkt, ist berechtigt, dieUcbercreter anzuhalten, und ihre Bestrafung bei der näch-sten Behörde zu bewirken.
Zur Aufrechthaltung aller dieser Anordnungen ist einausführliches Gerichtsverfahren für Uebertretungen vorge-schrieben. Die Strafen bestehen in Geld und Schadenersatz.
M. SpecieKe (Hesetzgebnug über die§. 106.
Viele Highways Großbritanniens sind unter die Ver-waltung und Jurisdiction einer Körperschaft von Spe-cialbevollbcvollmächtigten (linsroos) gestellt, daher vonjener der U-n-isIm» ausgenommen. Ein allgemein gesetz-licher Unterschied zwischen diesen und den übrigen öffent-lichen Straßen jedoch besteht insofern nicht, als alle I1igl>-V0V5 primitiv als l'.n ilili-i'oocis betrachtet werden, und ander den Körperschaften der Vuonplbo-i naci?; verliehenen Ju-risdiction auch die Friedensrichter kraf! ihres Amtes Tbeil.nehmen.