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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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'öffentlichen Landstraßen, Vorsorge für ihre Unterhaltung undSchutz gegen Beschädigung.

Dieselben haben alle dem Straßeubaufouds ihres Kirch-spiels zufließenden Einnahmen, an Umlagen, Arbeitsablosun-gen, Strafen u. s. >v. zu sammeln und zu verbuchen, auchüber das Eigenthum dieses Fonds an Werkzeugen, Geratb-schaften, Vorrathen u. s. w. ein Inventar zu führen, welchesdem jedesmaligen Nachfolger übergeben werden muß. Ver-säumnisse und Gebrechen bei dieser Rechnungsführnng werdenmit Geldstrafen geahndet.

Die Rechnungen der Aufseher müssen jahrlich bei den er-sten Quarter-Sessions nach Michaelis vorgelegt und vor einemder Friedensrichter eidlich verifieirt werde». Dieselben werdenhierauf den tchmi'cll->vai'<ktM5 und Armenaufsehern derParishzurAufbewahrung übergeben und ein Duplicat der letzten Jahres-rechnnng erhalt der neuaugetretcne Aufseher.

Für Veruntreuungen und Pflichtverletzungen der Ausseherwerden dieselben vor Gericht gestellt und nach den gemeinenGesetzen abgeurthkilt.

4) Polizeiliche Anordnungen für Unterhaltungder Highways,a) Breite der Radfelgen.

Wagen, deren Radfelgen neun Soll breit sind, dürfenmit nicht mehr als acht, und zweirädrige Karren mit dernämlichen Fclgenbreite mit nicht mehr als fünf Pferden, ferner Wagen mir sechs Zoll Felgenbreite mit nicht mehr alssechs, und Karren mir solcher Fclgenbreite mit nicht mehr alSvier Pferden bespannt werden. Für Wagen unter sechs ZollFelgenbreile sind nur fünf, und dergleichen Karren nur dreiPferde Bespannung gestattet. Bei Uebertretnngen dieser Vor-schriften verfallt der Eigcnthümer des Fuhrwerks für jedesPferd mehr als gestattet ist, in eine Strafe von 5 Pfd. St.und der Fuhrmann in die Strafe von 1t) Schilling, welche ganzdem Anzeiger zufallt. Die Anzeige muß innerhalb drei Tagenvor dem Friedensrichter geschehen, und dem Uebertreter Nach-