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von den Pflichtigen Gemeindegliedern besondere Umlagen er-hoben.
Die betreffenden Summen werden von den Aufsehern durchordentliche Voranschläge ausgemittelt, und an die Quarier-Sessions der Friedensgerichre gebracht. Die Aufseher habenden nothwendigen Bedarf der angezeigten Summen für diebezeichneten Zwecke eidlich zu bestätigen. Die Friedensgerichteerlassen hierauf unter Hand und Siegel eine Vollmacht (War-rsm) zur Erhebung dieser Summen, welche von allen in derbetreffenden Gemeinde befindlichen Grund-, Realitäten- oderZehntenbefitzern und Pachtern zu erlegen sind.
Nach dem Statute sollen die ordentlichen Beiträge fürdiesen Zweck 1 Sirpence auf das Pfd. St. Einkünfte der Pflich-tigen in einem Jahre nicht übersteigen; jedoch gestattet dasselbe,wenn diese Beiträge unzureichend sind, noch eine weitere Er-hebung von 3 Pence. Für außerordentliche und unverschieb-liche Straßenbauten ist ferner noch ein besonderer Beischlags ^cläitionsl.^8sessinent) gestattet, welcher jedoch 1 S. aufdas Pfd. St. Einkommen nicht übersteigen soll.
Endlich verwilligen die Gesetze auch noch ein ahnliches be-sonderes ^.ssessmerit für eine, bei den Quarter - Sessions alsnothwendig ausgesprochene Erweiterung oder Veränderung derRichtung der Landstraßen, welches l Sirpence für das Pfd.St. Einkommen der Pflichtigen nicht übersteige» soll. Nachder neuesten Bestimmung des Jahres 1835 ist der Gesammt-betrag der jährlichen Straßenbau-Umlagen auf das Maximumvon 2 S. 6 D. vom Pfd. St. Einkommen beschränkt.
Unvermögende Personen werden von allen diesen Umlagenund Beiträgen befreit.
Die Friedensgerichte sind ermächtiget, gegen die Säu-migen in Entrichtung der Straßen-Umlagen mir Zwangsver-steigerung, oder, nach Umständen, mit Einkerkerung derselben,unter gleichmäßiger Verurtheilung in die Kosten einzuschreiten.
c) Materialien zur Straßen-Unterhaltung.
Die Aufseher sind befugt, über lose Steine und Schutt