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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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ist, daß die sämmllichen Niederlande zum nördlichen, undFrankreich zum südlichen Europa gezahlt worden, um dasVorkommen zahlreicher Colom'alproducte unter der erster»Rubrik (von den hollandischen überseeischen Besitzungen ab-stammend), und mehrerer Naturerzeugnisse Frankreichs, welchein der zweiten begriffen sind, zu erklaren. In den Übersichtendes Handelsverkehrs mit den Landern America's, außer denbrittischenBesitzungen, bildet jener mit den Vereinigten Staa-ten, vorzüglich für den Export der brittischen Erzeugnisse desGewerbsfleißes, den Haupttheil, indem er zugleich in indi-recter Weise den noch nieder» Standpunkt der Industrie inden letztem bezeichnet. Man wird endlich aus den Zahlen-verhaltnissen selbst leicht ermessen, welche Ausfuhren bloßals zufällige oder Schiffsproviant anzusehen, und welche demeigentlichen Activhandel mit andern Nationen angehören.

(Man sehe die nachfolgenden tabellarischen Übersichtenvon Nr. I mit IV.)