Ohne in das Detail dieses Rapports einzugehen/ welchesdem Hauptzweck der gegenwärtigen Betrachtung zu fernliegt, möge nur dasjenige mit einigen Worten erwähnt wer-den, was von dem Committe als Hauptbestimmungen einesneuen Statuts, das oben angeführte Getreidegesetz gewisser-maßen ergänzend und seine Ausfuhrung sichernd, vorgeschla-gen worden:
1) daß alles Getreide nach dem gleichen Reichemaß(imperial Luslml) verkauft werde;
2) daß den Getreideverkaufs-Jnspectoren in den Fällenstets auch das Gewicht der Getreidemaße angezeigt werde,wenn dasselbe in einer der Verkaufsbedingungen begriffen ist;
3) daß die Inspektoren von Zeit zu Zeit die Gewichteder verschiedenen Getreidearten durch öffentliche Blätter,welche zur unentgeldlichen Aufnahme bereit sind, bekanntmachen;
4) daß die Getreidemesser in dem Hafen von London undan andern Orten, welche öffentliche einer Corporation un-gehörige Diener sind, nicht allein das Getreide messen, son-dern auf Verlangen der Käufer auch einen Tbeil wiegen müs-sen, ohne Erhöhung ihres Lohns;
5) daß es jedem Käufer frei stehe, sich auf seine Kostendas ganze Quantum erkauften Getreides vorwiegen zu lassen;
6) daß in allen Fällen, in welchen die Verkaufsbedin-gungen eine solche Erweiterung nicht gestatten, die Lieferungals richtig angesehen werden soll, wenn die Gewichtsdifferenzauf das Bushel nicht mehr als ein halbes Pfund im Gegcn-balt der Getreidemuster, auf welche der Handel geschlossenwurde, beträgt.
§. 92.
Zum Schluß dieser Betrachtung folgt nachstehende of-cielle Uebersicht über den Getreideverkehr seit dem Erlaß
ports ist ausführlicher erwähnt worden, da derselbe, als curtrefflicher Beitrag zu einem sehr wichtigen staatspolizeilichenGegenstände, näherer Kenntnißnahme besonders zu empfehlen ist.
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