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9) Tabak.
Für die Ausfuhr solchen Tabaks,welcher innerhalb des Umkreisesvon zwei Meilen von jenenSeehäfen des vereinigten Kö-nigreichs fabricirt worden, wo-selbst die Einfuhr von Tabakgesetzlich gestattet ist, wirdnach gehöriger Untersuchungdurch die Zollbeamten unterden vorgeschriebenen Formenbezahlt, d. Pfund . . . — Pf. St. 2S.7'/-D.
(Tabaksfabricate, welche auf die Ausfuhrprämie Anspruchmachen, dürfen nur aus Tabaksblättern, ohne Verwendungvon Stengeln, verfertigt sepn, bei Strafe der Consiscation derWaare, wenn das Gegentheil erwiesen wird.)
Eigentliche Rückzölle für die Wiederausfuhreingeführter fremder Güter*).
Sie begreifen nur zwei Artikel:
1) Reis.
Für Reis mit oder ohne Hülsen,welcher den Eingangszvll be-zahlt hat und gereinigt wor-den, wird für jeden Centnerein dem Eingangszvllbetragevon vier Vnshels ungereinigtenReises gleichkommender Rück-zoll bezahlt; derselbe beträgtd. Centner — Pf. St. 18 S. — D.
*) Von allen aus brittischen Seehäfen nach der Insel Man ge-brachten Cvlonialwaaren wird gleichfalls der Einfuhrzoll zurück-erstattet.