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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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unserer Patente privilegirt werden sollten; undwenn mir dergleichen hinter bracht wird, so werdeich meinen Gedanken keine Ruhe gönnen, bis Ab-hülfe gewährt ist.

Nachdem endlich im Jahr 1610 aufs neue große Be-schwerden im Parlament über eine Menge von unbeschränktenGcwcrbsmonopolcn, welche Jacob I. zu verleihen fortfuhr, er-hoben und in mehreren spätem Sitzungen wiederholt wurden,so erfolgte endlich im Jahr 1626 das bekannte Statut 21Jacob I. Cap. 3, wodurch der Grund zu dein heutigen Privi-lcgienwesen in England gelegt wurde. Seine Hauptbesiim-mungcn sind:

1) Alle bisher erlassenen oder künftig zu erlassenden Be-willigungen, Charters und Pateutbricfe für Allcincinkauf oderVerkauf, Verfertigung von Gcwcrbscrzcuguissen, Arbeit oderGebrauch irgend cincö Gegenstandes mit'Monopolrechten, sindden Gesetzen entgegen, und werden für null und nichtig erklärt.

2) Jedermann, welcher durch solche Monopole verletztwird, soll vor den Gerichtshöfen Recht nehmen, und bei be-fundener richtiger Begründung seiner Beschwerde von dem ver-letzenden Thcile dreifache Entschädigung erhalten.

3) Ersiere Bestimmung soll sich jedoch nicht auf jeneCharters und Privilegicnpatcnte beziehen, welche auf dieZeit vou 14 Jahren oder darunter an die erstenund wahren Erfinder irgend eines Gewerbes oderManufacturgcgcnstandcs verliehen werden; vor-ausgesetzt, daß solche neue Erfindungen den Gesetzen nicht ent-gegenstehen, die Preise der "'gewöhnlichen Lebensbedürfnisse nichterhöhen, auf den Verkehr nicht störend einwirken, und keineJnconvcnicnz für das Publicum zur Folge haben.

4) Von der Bestimmung Ziffer 1 sollen ferner ausge-nommen scpn

g) alle durch Parlamcntsactcn verliehenen Privilegien, so

lange diese in Gültigkeit bestehen;

6) die Charters der städtischen und der Gcwerbs- und Han-

dclscorporationcn;