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teil schwierige» Verdienstes der Vcrhcirathctc allenthalben denVorzug erhalt, damir er nicht gcnöthigt ist, die Armcnaufsc-her um Almosen anzugehen; allein gegen diese Folgerungenspricht andrerseits das Ergebniß, daß der Bevölkerungszu-wachs in Schottland von jenem in England und Wales keinewesentliche Abweichung zeigt. In letzten» Königreiche verschlangbisher die Armentarc mit einigen andern Localtarcn beiläufigein volles Fünstheil der Rente aus dem gcsammten unbeweg-lichen Eigcnthum, während die Armentare in Schottland nursehr gering ist, und in der That selten erhoben wird. Wie-wohl die Armcngcsetzc in beiden Königreichen gleich sind,so ist doch der Unterschied der Belastung in denselben sehrverschieden, wegen der, dem ersten Anblicke nach geringenVerschiedenheit der gesetzlichen Bestimmung, daß nämlich dieArmentare in England ganz vom Pächter, dagegen die schot-tische zur Hälfte vom Eigenthümer erhoben wird. Der letz"tcrc war daher durch sein eignes unmittelbares Interesse ge-zwungen auf seiner Hut zu scyn, und der Einführung vonArmentaren durch zeitige Vorsicht und Aufmerksamkeit zuvor-zukommen, während der englische Bodcncigcnthümcr, nicht sounmittelbar bedroht, mehr den momentanen Gefühlen desMitleids als der Klugheit Gehör gab, und so am meistendazu beitrug, seine Nachkommenschaft mit einer Bürde zu be-lasten, welche bisher einen so hohen Druck erreicht hat, daßdas persönliche Eigcnthum in vielen Grafschaften, besonders
') Die erste schottische Armengesetzgebnng ist selbst um Jahreälter als das bekannte englische Armengesctz vom 45ten Jahreder Negierung Elisabeths. Unter Jacob IV, i. I. er-schien eine Parlamcntsacte, welche hinsichtlich der Armentarcvorschreibt:
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