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tuten der beiden konkurrirenden zu Köln und Aachen entstandenenEisenbahngesellschaften, weil die Stifter von beiden die Fähigkeitund Erfahrung in der Leitung großer Aktiengesellschaften besitzen;es ist daher in den Statuten dieser Gesellschaften nichts Zufälliges,nichts Unberechnetes, nichts ohne deutlich begriffenen Zweck ent-halten. In einem Anhange lasse ich deßhalb die Statuten beiderGesellschaften, mit kurzen Bemerkungen, abdrucken.
Drei und dreißigstes Kapitel.
Ucb erficht.
§. 137.
Betrachten wir das für die Eisenbahngesellschaften aufgestellteSystem im Ganzen.
Der Staat erhält die Gewißheit, daß er die niedrigsten Trans-port-Preise erlangt durch:
s) Konkurrenz für die Unternehmungen;
b) Amortisation des Anlage-Kapitals;
c) größere Solidität der Gesellschaften;
U) bessere Verwaltung der Gesellschaften;
e) Verminderung der mit der Anlage durch die Privat-Industrieverbundenen Mängel, insbesondere der häufig vorkommendenschlimmen Tendenzen der Unternehmer;
k) wirksame Verantwortlichkeit der Gesellschaften oder ihrer Ver-walter;
g) Anwendung richtiger Grundsätze für die Richtung der Bahnen,zur Beförderung der Anlage der nützlichsten;
d) Festsetzung der Transport-Preise nach dem billigsten Maß-stabe für die in Beziehung aufLandes-Kultur wichtigsten Ge-genstände.
Was opfert der Staat gegen diese Vortheile? Nichts; denndie fern liegende Möglichkeit, in einem großen Lande einigeTausend Thaler einmal an den Post- oder Kunststraßen - Rcvenüeireinzubüßen, darf nicht in Betracht kommen. Wo eine so kleine