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Die Eisenbahnen und deren Aktionäre in ihrem Verhältniß zum Staat
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des Abgangs der Transporte, der Niederlage - und Spcditions-Lo-kalc u. s. w. getroffen werden; so daß die Anlage dieser Einrichtun-gen verhältnismäßig für die eine Stadt nützlicher und vortheilhaftcrals für die andere ausgeführt wird.

Ohnehin ist es Gewinn für jede Stadt, Zentral-Punkt einergroßen kaufmannischen Verwaltung zu sein; nicht nur deshalb,weil die Angestellten ihre Besoldungen in dieser Stadt verzehren,sondern auch weil der Geldvcrkchr mehr sich dahin zieht, wo großeGeschäfte betrieben, oder große Summen umgesetzt werden.

134. Wenn Fälle dieser Art vorkommen, so ist es zweck-mäßig, den Sitz der Verwaltung zwischen den beiden Städtenwechseln zu lassen, oder in die zu verlegen, welche am meisten Ge-fahr läuft, von der andern beeinträchtigt zu werden. Eben sozweckmäßig ist es alsdann, die Verwaltung aus Bewohnern bei-der Städte zusammenzusetzen, und wenn hierbei eine Präponderanzeingeräumt wird, dieselbe nicht der Stadt zu übertragen, derenRivalität für die andere am gefährlichsten ist.

Einrichtungen dieser Art haben übrigens in der Ausführunggar keine erhebliche Schwierigkeit, sobald die Eisenbahnver-bindung und mit ihr die schnelle Kommunikation vorhanden ist;sie müssen außerdem im natürlichen Laufe der Dinge zur Folge ha-ben, daß diejenige Art von Rivalität erlischt, welche alle Vortheilcfür sich allein in Anspruch nehmen will, und meistens nur denPersonen eigen zu sein pflegt, die über das eigene Interesse sichnicht höher als bis zum lokalen ihres Wohnorts zu erheben wissen.

Es kann auch eine Stadt deshalb nicht zum Sitze der Ver-waltung einer Eisenbahngesellschaft passen, weil nicht die zurobern Leitung des Unternehmens hinreichende Anzahl von geeignetenGeschäftsmännern oder Kaufleuten vorhanden ist, oder weil dieGelegenheiten zur vortheilhaftcn und sichern Beziehung oder Nent-barmachung der Fonds mangeln.

Dies ist vielleicht auf Minden hinsichtlich der Verwaltungder Rhein - Weser - Eisenbahngesellschaft anwendbar. In den Sta-tuten deutet Mehres darauf hin, z. B. die ängstlichen Bestimmungenüber die Deponirung und Rentbarmachung der vorräthigen Gelder,auch die Vorschrift, dasein Mitglied der obern Verwaltung EineAktie (zu 200 Thlrn.) besitzen solle; in dem Protokolle der erstenGeneral-Versammlung sind ebenfalls Merkmale für die Richtigkeit