127
§. 134.
Die Bahn-Polizei.
Alle 'Staatsrcgierungen sind darüber einig, daß dm Ge-sellschaften die Bahn-Polizei übertragen werden muß. Es sinddabei die folgenden Grundsatze aufzustellen.
131. Die Anstellung sowohl, wie die Absetzung der zurWahrnehmung der Bahn-Polizei erforderlichen Personen, wird le-diglich der gesellschaftlichen Verwaltung überlassen. Die in dieserHinsicht für die untern Angestellten im H. 133. enthaltenen Be-stimmungen gelten auch für die Bahn-Polizei-Agcntcn; jedoch sollderen Anstellung nicht anders als auf Widerruf erfolgen.
132. Diese Agenten haben, wie in den meisten Staatendie Chaussee-Wärter, nicht nur die Polizei, sondern auch die In-standhaltung der Bahn zu besorgen. Dicß Letztere ist auf einer Ei-senbahn weit wichtiger als auf einer Kunststraße, weil auf der er-stem die Nachlässigkeit nicht nur Erschwerung des Transports, son-dern auch große Unglücksfalle zur Folge haben kann. Den Ge-sellschaften muß daher die unbedingteste Freiheit in der Wahl dergeeigneten Subjekte gelassen und zu ihrem eigenen Wohl muß zu-gleich verhütet werden, daß sie diese Freiheit etwa selbst beschrankenmöchten.
133. Sodann sind strengere Strafen für Uebcrtretungs-fälle der polizeilichen Vorschriften bei Eisenbahnen als bei Kunst-straßen nothwendig, und diese Vorschriften sind, dem Gegenstandeangemessen, besonders zu erlassen.
Zwei und dreißigstes Kapitel.
Sitz der Verwaltung. Bemerkungen über die Statuten.
Z. 136.
In manchen Fällen ist für die Prosperität einer Eisenbahnge-sellschaft und für die Erfüllung der hohem Staatszwccke von be-sonderer Wichtigkeit, wo der Sitz der Verwaltung sich befindet.
Es kann zwischen zwei beträchtlichen Nachbarstädten eine Ri-valität im Verkehr stattfinden, und die eine der andern vermittelstder Einrichtungen schaden wollen, die hinsichtlich der Ankunft und