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sammt aus dem Gewinn und zwar eine jede pro rata desselben zurDeckung des möglichen Ausfalls beitragen, welcher in den Ein-künften der Postverwaltung durch Wegfall oder Verminderung dervon der Postverwaltung besorgten Beförderung von Personen undGütern auf den Strecken entstehen möchte, wo Eisenbahnen ange-legt werden.
64. Hat eine Gesellschaft keinen Gewinn, (d. h. betragt dieRevenüc nicht über S Prozent,) so tragt sie auch nichts zur Deckungdes Ausfalls bei. Mehr als den Betrag des Gewinns vergütetkeine Gesellschaft, und aus demselben nie mehr als ein und ein halbMal den Betrag, auf welchen der Ausfall von der Postverwaltungursprünglich für die Eisenbahnstrecke der Gesellschaft berechnetworden ist.
Der Gesammtbetrag des Ausfalls besteht in dem Minus, wel-ches in den Netto-Revenüen der Postvcrwaltung, im Vergleich ge-gen die Normal-Netto-Revenüe vor Anlage von Eisenbahnen, sich er-geben möchte. Indessen soll dieß Minus, wie hoch es sich auchbelaufen möge, nie höher zur Berechnung angenommen werden, alsdie Gesammtsumme der Ausfälle, welche für die einzelnen Bahn-strecken vorher bestimmt waren.
6Z. Die Berechnung des Ausfalls für jede einzelne Eisenbahn-strecke erfolgt nach folgenden Regeln:
t. Wenn eine Eisenbahn angelegt werden soll, berechnet, auf Ver-langen des Ressort-Ministeriums, die Postvcrwaltung, wel-chen Reingewinn die Beförderung von Gütern und Personennach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre jährlich eingebrachthat.
2. Bei Berechnung des Reingewinns werden veranschlagt, resp.in Abzug gebracht:
«. die Ersparungen in den allgemeinen Verwaltungskosten durchdas Aufhören oder Vermindern des Postfuhrwesens auf derin Rede stehenden Wegestrecke;
b. die Ersparung des Transports der Postfellcisen, indem diesekostenfrei von den Eisenbahngescllschaften befördert werdensollen.
3. Die Entschädigungen, welche von der Postverwaltung anPoststallmeister, (oder Unternehmer des Fuhrwesens für diePost,) etwa wegen des Aufhorens oder der Verminderung des