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Die Eisenbahnen und deren Aktionäre in ihrem Verhältniß zum Staat
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port-Mittel der Postverwaltung völlig unstatthaft ist; es ist auchaugenfällig, daß die Gesellschaft in dieser Beziehung nicht unter derPostverwaltung stehen kann. Wer soll denn die nothwendigeAufsicht über die beiden Konkurrenten wahrnehmen? Es müßte dießeine andere Staatsbehörde als die Postvcrwaltung thun. Aufdiese Weise entstände eine neue Verwickelung, ein neuer sehr kompli-zirter Zweig der Staatsverwaltung. Hierzu wird Niemand rathenwollen, und die Gesellschaften würden ebenfalls Scheu davor tragen.Angenommen, die Staatsregicrung entschlösse gleichwohl sich dazu,diesen neuen Verwaltungszwcig zu bilden, und es würde von dem-selben die Aufsicht sorgfältig und unparteiisch geführt, so bleibennoch immer mehre Uebclstände unvermeidlich. Keine Aufsicht aufdie Mittel und den Betrieb des Eisenbahn-Transports kann so sorg-fältig sein, wie die Aufsicht der Gesellschaft, welche am direktestenund stärksten dabei betheiligt ist. Unglücksfälle, durch den Mangeleines guten Zustandes der Schienenbahn, der Lokomotiven oder Wa-gen veranlaßt, können nicht mehr der Gesellschaft zur Last gelegt wer-den, sobald ihre Befugnisse der Aufsicht darüber im geringsten be-schränkt sind. Trotz der größten Unparteilichkeit wird doch die Be-fürchtung der Gesellschaft nicht zu vertilgen sein, daß bei den gewißunvermeidlichen Kollisionen der Interessen die Privat-Gcsellschaft gegeneinen konkurrirenden Zweig der Staatsverwaltung im Nachtheilstehe.

62. Wenn auch nicht in gleicher Stärke, so finden doch im We-sentlichen ganz ähnliche Rücksichten gegen die Aufstellung der Bedin-gung statt, daß eine Gesellschaft mit ihren Lokomotiven die der Post-verwaltung gehörigen Eisenbahnwagen und auf denselben fürRechnung der Postverwalrung Güter und Personen transportire.Es tritt auf diese Weise ebenfalls eine Konkurrenz ein, in welcheeine einsichtsvolle und vorsichtige Eiscnbahnvcrwaltung gerade mitden Staatsbehörden am wenigsten sich bringen mag.

§. S7.

Es ist übrigens keine Veranlassung vorhanden, die im vorigenH. angeführten lästigen Bedingungen zu stellen. Die nachfolgen-den Grundsätze, in Verbindung mit den im H. 80. enthaltenen,genügen vollkommen zur Erreichung des Zwecks.

63. Die Eiscnbahngesellschaften eines Staates sollen insge-