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Die Eisenbahnen und deren Aktionäre in ihrem Verhältniß zum Staat
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Eine Erörterung dieser Maßregeln kommt daher für Preußennoch nicht zu spat. Auch in den meisten andern deutschen Staatenkann sie noch von Nutzen sein, weil überhaupt erst für wenig großeEisenbahnen die Art der Ausführung definitiv festgesetzt ist.

§. 46.

Sollen die Eisenbahnen im vollsten Maße die Landes-Kultur undden Berkehr fördern und die Nationalkräfte heben, dann müssen sie,wie die im ersten Abschnitt gefundenen Resultate deutlich zeigen,kostenfrei zur Benutzung hingegeben werden, so daß diese letztere nurdie Kosten der Unterhaltung und des Betriebes zu tragen braucht.

Dieß sollte wenigstens im Durchschnitt geschehen, wie es auchbei den Kunststraßen der Fall ist, von denen nur wenige im kauf-männischen Sinne rentiren, und manche die Unterhaltungskostennicht aufbringen.

Es baue daher der Staat die Eisenbahnen.

§- 46.

Es kann eine Meinungsverschiedenheit darüber stattfinden, obes besser ist, die Eisenbahnen nach dem im vorigen §. aufgestelltenGrundsatze zu benutzen, oder dieselben direkt eine Revenue vom An-lage-Kapital aufbringen zu lassen:

Unbedingt gebe ich dem erster» Grundsatze den Vorzug. MeineGründe sind in der Kürze die folgenden.

1. In bevölkerten arrondirten Landern wie England und Bel-gien, wo ohnehin die Wasserverbindungcn so vorzüglich sind, istdie Nothwendigkeit der Herstellung des sehr wohlfeilen Transportsauf Eisenbahnen bei weitem nicht in dem Maße vorhanden, wie inDeutschland und Preußen. Die Gründe hierfür sind im zweitenAbschnitt angeführt.

2. Erst bei sehr wohlfeilem Transport-Preise können die Produkte,welche im Verhältnisse zum Gewicht keinen großen Werth haben, inweite Ferne geführt werden, und gerade die meisten Produkte gehörenzu dieser Klasse.

3. Die außerordentliche Zunahme der Boden-Rente, des Wertstesder Grundgüter, des Verkehrsund überhauptdes National-Reichthums,welche gewiß die Folge der möglich wohlfeilsten Transport-