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2 (1842) (1842)
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einer einzigen Privatperson in der Regel übersteigen muß-ten — war wenig geeignet, das Publicum gegen Münz-Verwirrungen zu schützen.

Denn obwohl man die Münzpachter ganz von ihrenMünz - Eigenthumsherren abhängig machte; obwohl sie alsfürstliche Dienst - und Lehnsmannen galten, und als solcheunter Hofgerichtsbarkeit standen; obwohl sie, ihrem Pacht-verlrage nach, gehalten waren, die Münzen nicht nur genaunach dem gesetzlichen Münzfüße auszuprägen, sondern auchhierbei jede andere specielle Vorschrift des Münzhcrrn alsRichtschnur zu befolgen; obwohl man ihnen fast überalleinen besondern fürstlichen Münzprüfer beizuordnenpflegte; obwohl zur Verhütung von Streitigkeiten überdie Gesetzmäßigkeit der Ausprägung hier und da, wie z. B.in Köln und Straßburg, die Sitte eingeführt war, dieersten ausgeprägten Münzstücke öffentlich in den Kirchenoder Magistratshäusern niederzulegen, damit sie von nunan als Muster-Münzen dienen könnten; obwohl endlichsogar die Münzstempel mitunter an die Münzherren zurück-gestellt werden mußten, damit ja kein Mißbrauch damitvorgehe: so fehlte es doch allen diesen Anstalten, wegenMangel an polizeilichem Rechtsschutz in jener Zeit, so sehran praktischem Nachdruck, daß sie gar nicht selten nur zuroberflächlichen Verdeckung des nun im Geheimendesto nachlheiliger wirkenden Münz - Unwesens dienten.

Unter diesen Umständen darf es nicht befremden, daßdie vielfältigen, immer wiederkehrenden Münz-Ver-wirrungen von allen gleichzeitigen Geschichtschreibern jenerPeriode als die drückendste Beschwerde für das da-malige Gewerbsleben bezeichnet werden, und daß dendadurch beständig gequälten Geschäftsleuten zuletzt nichts