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Zahlungs-Empfang von Seiten eines Dritten, wobei derSchuldner eventuell die Wcchsclstrcnge auf sich nimmt;ein eigner Wechsel dagegen ist nur ein Schuldschein mitder Verpflichtung zur Wcchfelstrenge, bei dem die Zahlungs-Verbindlichkeit nicht auf eine Anweisung des Gläubigersan einen Dritten sich stützt, sondern allein den Wechsel-Aussteller selbst verpflichtet.
Indessen wird sich aus der nachfolgenden Geschichte derWechsil-Briefe und des Wechsel-Gebrauchs ganz von selbstergeben, daß ursprünglich durchaus keine andern,als gezogene Wechsel existirten, und daß die jetzt außerdemnoch üblichen eignen oder Sola-Wechsel streng genommennur aus einem Mißbrauche des Wechsel-Verfahrenshervor gingen.
Daß die Eigcnthümlichkcit des Umsatzes von Waaregegen Geld, und Geld gegen Waare auch bei der Ver-kehrs-Erleichterung genau erwogen werden müsse, die sichauf Zahlung durch Anweisungen oder Wechselbriefe stützt,bedarf nicht erst eines Beweises. Da nun von der Naturdieses Umtausches bereits oben, Bd. I. S. 200 u. ff., dieRede war, so könnte es scheinen, als dürfe die Kenntnißder fraglichen Verhältnisse hier so vollständig vorausgesetztwerden, daß sich daran die Geschichte der Wechselbriefe un-mittelbar anknüpfen lasse. Allein dieß würde dennoch feh-lerhaft seyn, und eine höchst ungenügende Einsicht in dieSache zur Folge haben; denn nicht aus der allgemeinenoben erläuterten Natur des Umsatzes zwischen Geld undWaare ist der richtige Standpunkt für die praktische Be-urtheilung der Wechselbriefe und Wechsel-Gebräuche abzu-leiten, sondern nur aus einer gründlichen Auffassung derganz eigen th ü m li ch en Gestalt, welche das Gcld-
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