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hierher gehörigen Gebräuche durchaus nicht an prak-tischem Interesse fehlen; und je bestimmter sich in diesenGebräuchen die eigenthümlichc Ersindsamkeit des Han-dels-Geistes abspiegelt, desto füglicher darf man einersolchen historischen Erläuterung Platz und Raum im gegen-wärtigen Werke vergönnen.
Im Allgemeinen versteht man unter einem Wechsel-briefe eine Urkunde, die das schriftliche Versprechen ent-hält, daß eine bestimmte Summe baarcn Geldes zu einerverabredeten Zeit an Jemand bezahlt werden solle, undwobei für diese Zusage selbst in den niedergeschriebenenWorten der Ausdruck Wechsel oder Wechselbries mitder juristischen Wirkung gebraucht ist, daß für den Fallder Nichtbezahlung die Verhängung des sofortigen per-sönlichen Arrest's über den zur Zahlung Verpflichtetenvon Seiten seiner competenten Obrigkeit zur Sicherstellungder Zahlung Platz ergreift.
Das, was man gewöhnlich Wechselsirenge (rigorvombialis) nennt, ist die, durch Ausstellung einer solchenUrkunde garantirte Verbindlichkeit zur Ertragung persön-lichen Arrest's im Falle der nicht geleisteten Zahlung; unddeshalb sagt man auch, ein Wechselschuldner hafte mit vollerPersönlichkeit für die pünktliche Zahlung des Wechsel-Betrags.
Man wendet heut zu Tage die Ausdrücke Wechsel-Vertrag und Wechsel-Brief auf zwei ursprünglichsehr verschiedene Geschäfte an; einerseits nämlich aufden gezogenen oder trassirten, und andrerseits aufvcn eigenen oder Sola-Wechsel. Unter einem gezo-genen Wechsel oder einer Tratte versteht man eine wirklicheAnweisung des Gläubigers durch den Schuldner zum