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bürden könnten, woraus selbst für die Türken und Russenkein geringer Vortheil zum Schaden des Ganzen hervor-gehen würde: weshalb nöthig wäre, dem deutschenReiche einen Admiral zu verordnen, der ihm wiederzu seinen vorigen Gerechtigkeiten zu verhelfen, und es gegenalle Neuerungen zu beschützen vermöchte*)."
Das war nun freilich Etwas, allein bei weitem nichtsGenügendes; denn es war eine äußere Form, fürderen innern Gehalt und praktische Wirksamkeit sich in derReichs-Verfassung selbst keine Garantie darbot. Was halfein deutscher Reichs-Admiral, wenn ihm keine strengunter seinen Befehlen stehende geordnete Seemacht nebstden nöthigen Geldkräften zugewiesen war, um wohlbegrün-dete Ansprüche der deutschen Nation allenfalls durch einetüchtige Seeschlacht geltend machen, und gegen Beein-trächtigungen durch fremde Nationen mit dem Schwertein der Hand ankämpfen zu können? Indessen hätte dochvielleicht jener Antrag als Keim für mehr durchgreifendeMaasregeln gedient, wenn er nur gleich damals von derReichs-Versammlung mit derselben Lebhaftigkeit aufgefaßtworden wäre, in welcher einige patriotische Gelehrte ihnspäterhin wieder zur Sprache brachten **).
H Vergl. Joh. Marquardt ausführliche Schrift äe juremcrcutvrum, Franks, a. M. 1662. Fol., Bch. 2. Kap. 3. S. 206.
Vergl. hierüber F. Chr. Meuschen'S Sebeämsm» ;>ro-blematicum >le summa olticio ärelii-^«imirslii 8. Hainau!Imzmrii, ex bistoria et jure s»ll>lico illustratum, Lehden 1743.8. u. 1744. 4., und G. von Memm in gen Gedanken von dem,zur Wiederherstellung der, im h. Rom. Reiche in Verfall gerathenenMarine dienlichen Mittel des wieder einzuführenden ehemaligen Erz-amts eines obersten Reichs-Admirals, mit Beilagen authentischer