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Nachtheils lag, hatte man jedenfalls: man fühlte es sehrwohl, daß der seit der Mitte des sechszehnten Jahrhundertsso scharf hervorgetretene Mangel an Einheit und Ei-nigkeit in der Gesammt-Politik des deutschen Reichskörpersder gefährlichste Stein des Anstoßes für jede, nureinigermaßen durchgreifende Fort-Erhaltung der früherendeutschen Seemacht geworden war; nur aber freilich war,als man mit sich selbst hierüber zu etwas bestimmtererAufklärung kam, dieses unheilsvolle Krebsgeschwür derfrüberen deutschen Staats-Constitution bereits so tief ge-wurzelt, daß man in dem bittern Schmerze hierüber selbstdarauf Verzicht leistete, irgend ein entscheidendes Gegen-mittel zu entdecken.
Der Beschluß des, im September des Jahres 1577 zuSpeier gehaltenen Reichs-Deputationstages sprach deshalb aus:„Es sey bekannt, daß alle Königreiche, die Seeküsten be-säßen, zur Behauptung ihrer Seestriche und der Meer-Ge-rechtigkeiten einen Admiral hätten. Dem deutschen Reichekamen gewaltige Vorrechte sowohl im mitternächtlichen, alsim westlichen Meere zu, und es sei) deswegen vor andernKönigreichen in besonderer Achtung gewesen, die nunmehroauf der See so geschmälert worden, daß die Deutschen nichtallein ihre Freiheiten, welche sie in fremden Königreichengehabt, verloren hätten, und mit großen Lasten belegtwürden, sondern, daß auch das ganze Reich alle Maarenungemein theuer und hoch annehmen müßte, indem derSchade, der durch die aufgelegten Beschwerden, und ausdem ermangelnden Genüsse der Freiheiten entstünde, jährlichwohl aus viele Tonnen Goldes geschätzt werden könnte;zu geschweige«, daß mit der Zeit die fremden Königreicheden deutschen Seestädten noch stärkere Beschwerden auf-