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hatte nämlich der Leipziger Stapel- und Niederlags-Ge-rechtigkeit dadurch eine besondere Wichtigkeit ertheilt, daßes ausdrücklich darin hieß: es sollten alle, den LeipzigerStapel-Bezirk von fünfzehn Meilen im Umkreis berührendeHandels-Güler und Waaren nur auf den hergebrachtenStapelstraßen nach der Stadt Leipzig gefahren, daselbstabgeladen, gewogen, und den Einwohnern feil geboten wer-den. Zugleich war damit noch ein besonderes Nieder-lags recht verbunden, vermöge dessen ursprünglich die soherbei gebrachten Waaren wenigstens drei Tage lang (diesogenannten Liege-Tage hindurch) feil bleiben muß-ten, ehe sie weiter gefahren werden durften.
Der hohe Werth dieser Einrichtung für den LeipzigerVerkehr, der übrigens rückfichtlich seiner Verbindung mitdem Auslande schon um das Jahr 1530 auch durch zahl-reich eingewanderte niederländische, durch Herzog Alba'sBarbareien aus Antwerpen u. s. w. vertriebene Kaufleutesehr gesteigert worden war, ergiebt sich von selbst. Auchist der wohlthatige Einfluß davon aus das ganze Land vonden Landständen stets lebhaft anerkannt worden, weshalbdieselben den Leipziger Stapel durch die in den Jahren1718 bis 1734 mehrfach darüber getroffenen Verabredungengegen manche von Außen her kommende Eingriffe bestenszu schützen suchten. Ebenso wurde glücklicher Weise dasFortbestehen des Waaren-Zugs durch die eigenthümlicheLage Leipzigs so gut gesichert, daß jene zwanzig Stapel-straßen selbst den nachtheiligen Handels-Einrichtungen KönigFriedrich's II. von Preußen, und Oesterreichs gegenüber sichnicht nur forterhielten, sondern sogar noch mehr befestigten,und im Wesentlichen selbst unter den Nachwehen der Kriegs-jahre von 1806 bis 1813 und der Landestheilung von
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