Druckschrift 
1,1 (1803)
Seite
160
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Stelle 5 Mos. 17, 17., mit Beziehung auf denKönig oder Fürsten in Israel rxegtisch er-weisen kann.

Vorab muß ich meine Verwunderung äussern,daß*) große und berühmte Gelehrte, die selbstvon Ehesachen geschrieben und mit Beyfail ge-schrieben haben, doch vis an unserer Stelle ganzübersehen konnte. Nämlich man glaubte immer,daß nur die enorme Vermehrung der Weiber indiesem Befehl den Königen untersaget sey. Ucbri- !gens aber dachte man, daß ihnen hier gestattetsey, mehr als Eine Frau, etwa Vier zu neh-men: wie man gar die Zahl bestimmen dorstc,die doch von einigen Iudem noch höher angesetztwird. Dis dünkt mich gewiß unrichtig und demAusdruck des Textes, so wie er da vorliegt, ganzzuwider. Denn der Sinn des Gesetzes, den ichals Excget behandeln muß, liegt ganz klar amTage.

!

Es heißt nämlich hier im Hebräischen vomKönig: Er soll nicht die Weiber vcrmeh- Iren, das heißt klar, wie jeder gestehen muß: Er

soll

Ick könnte zween Männer nennen, deren einer vormehr als 100 Jahren und der andere zu unserer Zeitüber Ehegesctzc schrieben, die sich hier verde versehen ,haben. Aver ich rüge nicht, sondern will nur dasRichtige zeigen. Ivb. H.. Michaelis -xiiLirc. 7, 4.»der 5 Mos. 17. sind meiner Mepnung.