Druckschrift 
Die Familie vom Rappenstein genannt Mötteli und ihre Beziehungen zur Schweiz
Seite
138
Einzelbild herunterladen
 

138

Als Kaspar von Hohenlandenberg 1 ) „dermassen hus ge-halten damitt er by dem sinen nit mehr belyben mocht"

und alles seinen Gläubigern überlassen musste, lösteMötteli vonseiner Base Barbara Muntprat, der Gemahlin des Landenber-gers, ihr Pfandrecht an sich, das sie um die 2300 Guldenihrer Heimsteuer, Widerlegung und Morgengabe auf Feste undBurg Wellenberg etc., auf das Gericht zu Hüttlingen und denZehnden zu Wellhausen geltend machen konnte, und daraufhin wurde ihm an der Gant die Herrschaft zugeschlagen. a )Auch diese Erwerbung ward die Ursache mehrjähriger Prozessegegen Balthasar und Hans von Hohenlandenberg. Erstere Streit-frage, Fastnachthühner zu Wellhausen betreffend, wurde endlichvon der Tagsatzung beigelegt. 3 ) Hans von Hohenlandenberg zuRapperswil, der als Stammesältester das Patronatsrecht der Ka-pelle zu Wellenberg gegenüber Mötteli ansprach, rief schliess-lich nach siebenjährigen Verhandlungen vor Landgericht undgeistlichen Instanzen, ebenfalls die Vermittlung der Eidgenos-sen an. Es wurde hierauf ein Schiedsgericht bezeichnet, abergleichwohl dauerten die Prozesse noch Jahre über Möt-telis Tod hinaus fort. 4 ) Bei Anlass dieser Tagsatzungsver-

') Am 17. Mai (Samstag nach Vffart) 1488 errichten Jakob v. Schönow,Ritter und Heinrich v. Schönow, Gebrüder und Hans und Melchior vonLandenberg von der Hohenlandenberg, Gebrüder, einen Teilungsvertragzwischen ihren Vettern und Gebrüdern Kaspar und Balthasar von Hohen-landenberg, Gebrüdern, um das väterliche und mütterliche Erbe und schei-den Kasparn das Schloss Wellenberg zu. Stft.-A. St. Gallen, B 174.

2 ) Vor Heinrich Rosenegger, Burger zu Frauenfeld, der als Sladt-halter des Landvogts Hans v. Einwil zu Frauenfeld zu Gericht sitzt, trittFrau Barbara von Hohenlandenberg. geb. Muntprat, Tochter HeinrichMuritprats Ritters sei., mit ihrem Vogt und Bruder Hans Heinrich Munt-prat ihr Pfandrecht ihrem Vetter v. Rappenstein ab. Dat. Mittwoch nachhl. Kreuztag im Herbst (15. Sept.) 1512. Verzichtbrief derselben und ih-res Bruders und Vogtes v. St. Urbanstag (25. Mai) 1513. Stft.-A. St. GallenB 174. Das Wellenberger Urbar vom J. 1702 III. Bd. 428. St.-A. Thurgauberichtet, wie der Kelnhof Wellhausen an Mötteli kam, da ihn derselbe„vor seine an Caspar von Landenberg herrührende anforderung an Houpt-guth und aufistand auff offner ganth bestanden in crafft gantbriefs pag.490 des TJrbarium." Näf V.

3 ) Urk. vom 3. März (Donnerstag vor Laetare) 1513, 4. Juli 1514,21. Juni (Donnerstag vor Joh. Bapt.) 1515, 6. November (Donnerstag vorMartini) 1516, (St. Onofrius) 1516 und ? nach Joh. Bapt. 1517. St.-A.Zürich, Urk. Wellenberg.

4 ) Urteil des Landvogts Hans von Einwil, das den Ansprecher vor