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scheint Jakob vom Rappenstein nach Pfyn zurückgekehrtzu sein. 1 ) Er lebte aber auch nachher mit der Gemeinde in fastbeständigem Hader, meist hervorgerufen, wie es scheint, durchseine Anstrengungen, den grössten Teil des Grund und Bodensin seine Hand zu bringen. Den 5. August 1506 musste derdamalige Landvogt Melchior zur Gilgen von Luzern wiedereinen Spruch zwischen den Pfynern einerseits und dem Dom-propst von Konstanz als Lehenherrn und Jakob vom Rappen-stein als Vogtherrn andererseits ergehen lassen. 2 ) Vier Jahrehernach, am 30. Juli 1510 erkennen gemeiner EidgenossenBoten, zu Zürich versammelt, zwischen dem Dompropst undJakob vom Rappenstein zu Pfyn, nebst den ehrbaren Leutender Gemeinde zu Pfyn über mancherlei Punkte und Artikel,die zwischen ihnen seit lange streitig sind und weisen die Par-teien zu rechtlichem Entscheid an das thurgauische Landge-richt. 3 ) 1515, den 13. Januar erlassen die eidgenössischen Ge-sandten neuerdings zwischen Jakob Mölteli und gemeinerBauersame zu Pfyn einen Spruch in der gleichen Angelegen-heit, die bereits 14-90 durch den Lanclvogt beigelegt worden,die Reiskosten und das Bruchgeld von des Vogtherrn erkauftenGütern betreffend. 4 )
Neben diesen grossen Prozessen brachten kleine Ehren-händel Abwechslung in die Langweile des Landlebens. 5 )
') Der Rat von Winterthur musste 1509 beschliessen „redtend m.H.mit dem reichen Mött.eli, dass er seine 2 Hüser in Buw wesentlich bringensol bis Verenatag vnd wo er das nit tat, wolten sie in strafen. TrollGesch. v. Winterthur III S. 19.
2 ) „an St. Oswaldstag" 1506. Sf.-A. Zürich. „Landtger. Prozess" S. 51 a.
3 ) „vff den on ein letsten Höwmonatz" 1510. Amtl. Samml. III,2, S. 497.
4 ) „Vff Sambstag näch Erhardi a° etc. xv'°." Konzept St.-A. Zürich,Akt. Thurgau Pfyn I.
5 ) ca. 1503 Entscheid des Rates von Zürich zwischen „dem erwirdi-
gen geistlichen Herr Dauiden abt sant Jergen gotzhus zü Stein
eins vnd ander teils dem frommen vesten vnserm getrüwen burger Jacobenvon Rappenstein genant Mötteli." Jakob hatte u. a. zu Frauenfeld gespro-chen der Abt hielte ihm nicht Brief und Siegel, behauptete aber es nichtim Aigen gemeint zu haben, er habe den Abt nur als Mitgülten des Mos-