115
vorörtlichen Stellung und des staatsrechtlichen Verhältnisseszu seinen Nachbaren nid dem Kernwald eine grössere Be-deutung und öin grösserer Anteil an dem Handel zukam,wollte sich mit dem von Jakob angebotenen Geschenk von100 Gulden nicht befriedigen. Dieser aber glaubte, weiternichts schuldig zu sein: alle Boten, die er begehrt oder dieihm (sonst) geschickt worden, habe er bezahlt und er sei derMeinung, dass jeder Landmann pflichtig sei, dem andern zuhellen und zu raten. Jedermann könne einsehen, dass esnicht in seiner Macht stehe, „das er die gantz gmeind sölteabtragen, das sie ein benügen hette."
Nach mehr als drei Jahren kamen die Parteien vor denRat zu Nidwaiden, denn es war alte Rechtsgewohnheit, dassStreitigkeiten zwischen der Obrigkeit und Privatleuten deseinen Halbkantons durch die Behörden des andern entschiedenwurden. Die Obwaldner konnten sich darauf berufen, dassMötteli bei seiner Erledigung aus dem Gefängnis ihnen durchPeter Andres versprochen: „er weit inen ir cost mü vndarbeitt abtragen, so bald er des sinen mög gwaltig sin, daransollen sy kein zwiffel han .... denn ... wo si im nütt sotrülichen geholffen hettin, so wer er vm lib vnd gut kommen. . . . was er noch hab, das hab er von inen." Der Rat vonNidwaiden fand in Anbetracht dessen, es gebühre den Land-leuten ob dem Wald eine Entschädigung von 200 Gulden anihre gehabten Kosten und Auslagen; falls die Summe aber bisnächsten St. Martinstag, d. i. in drei einhalb Monaten, nichtbezahlt wäre, so sollte Mötteli statt der 200 Gulden dasDoppelte, 400 Gulden, ausrichten.')
Auch die unterwaldischen Staatsmänner, die offenbar fürMötteli Stimmung gemacht hatten und denen er jedenfalls vielzu danken hatte, kamen nur mit Mühe in den Besitz desGeldes, das zu ihren Händen Waldmann übergeben wordenwar. Es ist auffällig, dass Mötteli eines Mittelmannes be-
') Ui'k. vom „Mendtag nach sant Jacobstag des apostels" (27. Juli)1489. Orig. Pap. St.-A. Nidwaiden, fehlerhaft abgedruckt bei Ming „derselige Nikolaus von Flüe" IV. Bd. S. 375/37-5.