75
Es ist schwierig, die Gründe dieses kaiserlichen Verhafts-befehls zu ermitteln. Alle spätem schweizerischen und lin-dauischen Quellen sprechen von Folterung oder gar zu TodeQuälen einer Frauensperson durch Jakob Mötteli. 1 ) Vadian nenntsie die Magd, Anshelm bezeichnet sie als natürliche Schwester•Jakobs. Diese Angaben werden aber verdächtig durch dieThatsache, dass nicht nur Jakob, sondern die beiden Mötteli,Vater und Sohn, als Beklagte und Gefangene erscheinen. 2 ) Dieerhaltenen kaiserlichen Briefe sprechen ganz allgemein von„merklicher mißhandlnng . . . mit wucher vnd in ander wegebegangen" und von „mißhandlung die allenthalben offenbar ist."
Wir haben gesehen, wie über das Erbe Lütfried Möttelisein Streit entbrannte, der bis vor den Kaiser kam, wie dieserdie Stadt Zürich mit der Angelegenheit betraute, und bereitsdie Parteien vorgeladen waren, als Mötteli eine Advocatio vor-wies, das heisst, eine Beurkundigung, dass der Kaiser die Sachewieder vor sein Tribunal gezogen habe. — Das KonstanzerMissivenbuch giebt uns auch Andeutung über einen anderngleichzeitigen Prozess der Mötteli vor kaiserlichen Gerichten.Am 28. Februar 1482 antworten Bürgermeister und Rat zuKonstanz an Rudolf Mötteli den Aeltern auf sein Schreiben„der keiserlichen commission halb antreffen! den thumbropstder stifft in Vilser statt och den landuogt vncl den scherer vonMülhain" 3 ): da die Kommission auf diese obigen drei Personenlaute, der Probst aber nicht zu Hause, sondern am kaiserlichenHofe weile, so möge er mitteilen, ob sie demselben berichtensollten, oder einen andern an dessen Statt, alsdann wollten
') Valerius Anshelms Berner Chronik, herausgeg. vom bist. Vereind. Kts. Bern I, S. 260/61. Vadians Deutsche Schriften, herausgeg. von ErnstGötzinger II, S. 307. Anonyme Lindauer Chronik S. 350.
2 ) Nicht nur die Lindauer Chroniken und die spätem Briefe des Kaisersund der Lindauer an die Eidgenossen, sondern auch die Originale der Ab-schiede vom 22. April und 2. Mai 1482 reden ausdrücklich von den beidenMötteli. Die Amtl. Samml. freilich setzt dafür ganz willkürlich den Namenin der Einzahl.
3 ) Eine andere gleichzeitige Hand setzt an den Rand: „Hannß Scherervon Mülhain als für sich selb, Hanns Probst altuogt zu Pfin als anwaltHannsen Russen alt landuogts im ThurgSw vnd des thumprobsts."