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Die Familie vom Rappenstein genannt Mötteli und ihre Beziehungen zur Schweiz
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massig selten handelsgeschichtliche Dokumente aus dieser Zeitsich erhalten haben; unsere Urkundenschätze beschlagen jafast ausschliesslich politische, kirchliche und vermögensrecht-liche Verhältnisse.

Bei all ihren spätem Bürgerrechtserneuerungen zu Ra-vensburg behielten sich die Mötteli ausdrücklich vor, dass sienicht verbunden sein sollten, zu Gericht und Rat zu gehen,noch in eigener Person die städtischen Feldzüge mitzumachen. ! )Sie bekundeten ebensowenig politischen Ehrgeiz als patriotischenOpfersinn. Nur auf Mehrung ihres Reichtums bedacht und oftin fremden Landen abwesend, waren sie ausschliesslich Handels-leute, und die Abneigung gegen öffentliche Beamtungen bliebihnen bis an ihr Erlöschen treu. Diese Verhältnisse sind, wiees scheint, schon für das XIV. Jahrhundert massgebend; essprechen Gründe dafür, dass bereits der Stammvater UlrichHandel trieb. 2 )

Die alte Weifenstadt Ravensburg stand damals in hoherBlüte. Durch die Nähe des Bodensees wurde die Lust ankaufmännischen Spekulationen geweckt; schon frühe sehen wirRavensburger mit ihren Waren den weiten Weg nach Venedigeinschlagen und dort Faktoreien gründen. 3 ) Besonders regenAnteil nahm das Patriziat an diesen Unternehmungen, und ihmgehörten auch die Geschlechter an, die sich noch vor Beginndes XV. Jahrhunderts zur grossen Ravensburger Gesellschaftzusammen thaten.

Das Risiko des Einzelnen bei der Unsicherheit der Strassenund die grossen Kosten weiter Reisen mussten eine Vereini-gung von Kaufleuten zu gemeinsamen Unternehmungen nahelegen. Die Reise lohnte sich nur, wenn man in grossen Quanti-

') Hafner, S. 163, 316, vgl. unten.

2 ) So die bereits hervorgehobene Höhe der Aufnahmetaxe.

3 ) Zwei Brüder Segelbach 1392, zwei Brüder Wirt um dieselbe Zeit-Henri/ Simonsfeld: Fondaco dei Tedesclii II. 61. ■ — Schon 12S6, 10. Jan.,erhielt R. einen Wochenmarkt; 1400, 24. Juli, wurde der Jahrmarkt vonSt. Veitstag bis auf St. Peterstag ausgedehnt. Hafner, 1. c. 67. 273. — Inletzterem Privileg erhält R. auch das Recht, die Schüssen so zu ordnen,dass sie ein geladen Schiff bis in den Bodensee ertragen möge.]