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II. Sollte nun diese, Gott gebe vergnügliche Ehe vondem lieben Gott mit ehel. Leibes-Erben geseegnet werden.So ist paeiseiret und feste gesetzet worden, daß die Kinder,nach Vorschrift des Ritterrechtes dem versterbenden Theilesuseediren und die Frau Wittwe jährlich zu Ihrer aliinsn-tation, so lange als sie in unverrückten Wittwen-Standebleibet, für alles, was sie als eine Wittwe, dem Ritterrechtenach xraetsndirsn kann, aus den Gütern 300 Thlr. erhebenund gemessen, hergegen der Herr Witwer ebenfals nachAbleben seiner Frauen Gemalin, auf Lebens Zeit, von derenGüter und eingebrachten die rsvsnusn, ohne herausgebungeines Invsntarn zur freien disxosition haben und behaltensolle. Wenn die Frau Witwe sich aber wieder vereheligetund ehel. Leibes-Erben da sind, so soll Sie Zwey tausendReichsthaler in Tistolsttsn nebst Ihren eingebrachten zumEigenthums haben, und Ihr solche Lumina aus denenGütern gezahlet werden. Hiernächst esssiren aber die 300Thlr. ^liinsntations-Geldcr
III. Im Fall diese künfftige Ehe aber unbeerbt bleibensollte :c. (Dann soll die Witwe aus den Gütern 9000 Thlr.
zum Eigenthums erhalten). Ucbrigens eonstituirst derHerr Eapitains der Frau Braut fünfhundert Reichsth. zurMorgengabe.
IV. (Der Wittwer soll dann das Vermögen seinerFrau — etwa 4000 Thlr. — erben.)
zc. w. (Es geht aus diesem Contracte noch hervor, daßdie Braut damals drei unverheirathete Schwestern hatte).
Dessen allen zu einer beständigen und immer währen-den Uhrkunde und nnwiedcrruslichen Festhaltung, ist dieseper inoduin Oontrastus st aotuin intsr vivos errichteteund geschloßene Eheberedung und Eontrast, von beiderseitsehelich Verlobten und denen erbcthenen Beyständen undGezeugen eigenhändig unterschrieben und Besiegelt worden.So Geschehen Ilollrvisell am Listen dun)- 1756.
IZurellart Hinrisll von der Osslrsn. (Li^iH.)
Julina Dorothea Sofia von dem Xnssskssic. (Ki^iH.)(8iAiII.) 0'. D. von dem Knsssdsslr,Als erbethener Beystand und Zeuge.
(LiKÜI.) Lksrlrardfi als erbetener Beystand und Zeuge.
(Noch 3 bürgerliche Zeugen.)
1757. Kauf-Contract zwischen ^olinnnHamburger Kausieuten Xico!:iiiKOttv, das Gut
Kund und zu wißen sey hiemit Jedermann, besondersaber, denen so daran gelegen, wie, daß heute am untenge-setzten dato, zwischen dem Hochwohlgebohruen Herrn do-dann Hinrisll von dsr Ossi^en, Erb-Herrn zumXlint, als Verkäufern am einen Theil, und den HochEdel-gebohrnen Herren, Nieolaus von dsr Tistlr und(TsorZ Uinrioli Otte^ Kauf- und Handels-Leuten ausHaindurA am andern Theile, als Käufern, folgender bestän-diger und unwiederruflicher Erb-Kauf verabredet, behandelt" und folgendergcstallt würcklich geschlossen und vollenzogenworden ist.
I. Es verkaufet, sodirst und überläßet vorwohlgemel-deter Herr von dsr Osslrsn für sich seine Erben und Erb-nehmen, denen benannten Herren von der Tästli, und Otto,deren Erben und Erbnchmeifi Seinen zur Oosss im Kirch-spiel Osdercpuart belegenen, nach Westen mit des Herrnvon OürinAS und nach Osten mit des Herrn von(4osdon Ländereyen benachbarten Adelichen freyen Hoff,welcher zehen Stücke breit, und jedes dieser Stücke fünfMorgen lang, jeder Morgen aber, nach hiesiger Landes-ArtEin hundert und zwantzig Ruthen groß ist, danebft sich vonden halben Holler-Deichs-Graben bis in den wilden Mohr
Himieli v. (I. IlLcIiLii a. Klint und denv. <1. Iiietli und t'00iu Iliiiiicli
Döse betreffend.
erstrecket, mit der Abnutzung des Anschußes bemeldetenTorf-Mohrs, und allen sich darauf befindenden Gebäudenund Tsrtinsnisisn, als dem Wohn-Hanse, der Korn-Scheune,Vieh-Scheune, Schwein-Köfen, Back-Hause, dem darange-legenen Käthner-Hause, und den auf diesem Hofe und Län-derehen stehenden Bäumen, und TlantaAisn, Stacketten,Hecken und Haackelwerken, dem Schlett auf den Boden, undallem was daran Erd- Nied- und Nagelfeste ist. Der HerrVerkäufer überläßt und übergiebet zugleich denen HerrenKäuferen die sämtliche Geil- und Gaarde im Lande, nebstden fünf Käthner-Wohnungen, welche zu diesem Hofe ge-hören, wovon drey am Mohr, und zwey am Holler-Deichbelegen sind, und deren Ländereyen, der Herr Verkäuferbisher selber im Gebrauch gehabt hat. Für obbeschriebenenHof und Ländereyen, Gebäude, Bäume, und Käthner-Wohnungen, zweyen darzu gehörigen Kirchen-Gestühlen,und dem dazu gehörenden Begräbnisse in der OederquarterKirche, durisdistion und Gerechtigkeiten, versprechen
II. Die Herren Käufere in guten zwey-Drittel-StückenZrvant-ÜK Tausend Mark, und in guten Golde dlsun^ellonTausend Mark, das ist in allen Ors^ssllsn TausendRsislls Tllalsr, als die gantze Kauf-Luinina, dem Herrn