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Religions-Vergleiche Welche zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg ... und ... Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rheyn ... über Das Religions und Kirchen Wesen In denen Hertzogthumben Gülich/ Cleve und Berg/ auch Graffschafften Marck und Ravenßberg ... auffgerichtet worden
Entstehung
Seite
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(63.)6. Zu Büderich sollen die Catholische in der daselbst vorhande-ner Closter Kirchen ihr Exercitium publicum cum omnibus an-nexis behalten. Vnd weil sie sich beschweren / daß selbige Kirchwegen Ihrer Anzahl zu enge sey / als solle dieselbe zu ihrer commo-dität halb auff der Reformirt und halb auff der Catholischen Kö-sten vergrössert / oder daß Chor der Pfarr Kirchen zu gemeltem Bü-derich / und wan dasselbe zu eng / als dan neben denselben noch ein sol-cher Theil von selbiger Kirchen / als zu Vbung ihres Gottesdienstnöhtig seyn wird / vom übrigen Theil gemeldter Kirchen auff derReformirten Kösten durch eine Maur abgesondert / und separirt.und ihnen sampt der am Chor angebauten Sacristia zu ihrem Exercitio gelassen und eingeräumet / daß andere Theil der Kirchen aberneben den Pfarr Renthen und Vicarien denen Reformirten abge-tretten / und gelassen / und sie gemelten Catholischen zu Vnderhal-tung vnd subsistentz ihres Seelsorgers jährlichs einhundert Reichs-thaler unfehlbahr entrichten / derenthalb auch gnugsamb versichern /und biß daran obgemelte extension oder separation würcklich vol-tenzogen / ihnen Catholischen das Exercitium ihrer Religion inmehrgemelten PfarrKirchen ungehindert zu üben freystehen vndunbenommen seyn.7. Vnd gleich wie die Römisch Catholische in obgemelten Stadten vnd Orten=Wesel=Reeß=Emmerich / Orson vnd Büderich dasExercitium publicum ihrer Religion haben / und vermög diesesvergleichs restituirt bekommen / also sollen sie auch dasselbe vnd ihrenGottesdienst / wie in der Römisch Catholischen Kirchen geschicht inallen Stücken vnd annexis ungehindert üben vnd treiben mögen.vnd es in diesem vnd allen übrigen obgemelten Religions Recessengemeeß gehalten werden.8. So sollen auch mehrgemelte Evangelisch Reformirte vndLutherische mit denen Römisch Catholischen in obernenten StädtenH11