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Religions-Vergleiche Welche zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg ... und ... Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rheyn ... über Das Religions und Kirchen Wesen In denen Hertzogthumben Gülich/ Cleve und Berg/ auch Graffschafften Marck und Ravenßberg ... auffgerichtet worden
Entstehung
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(41.)5. 4. Die Pastores und Prediger sollen des Landes Her=Den P.ſtorn vndren / wofern derselbe des Geistlichen beneficii Patronus undPredige-Collator ist / Collation, Confirmation und placitum ein-hohlen / es sollen aber solche Collation, Confirmation und ren sollePlacitum nicht verweigert / sondern unauffhältlich ertheilet das Pla-cuum nitwerden / jedoch keinen anderen als solchen Persohnen / welcheverwei-wegen ihrer qualification, wie vorher gemeldt / wie es bey dergert wer-einen oder anderen Religion brauchlich ist und erfordert wird.den / wanauch von denen Evangelischen Gemeinden / daß sie mit derderlandsPerson zu frieden / und auff Lehr und Leben nichts zu sagenFürst Pa-tronus.haben / beweißlichen Schein vorbringen. Dafern aber der Landes Herr nicht / sonder ein ander Patronus oder Collator we-re / soll der beruffene Pastor und Prediger dennoch verbundenseyn / einen Schein seiner Vocation und Collation des or-dentlichen Patroni (welche Collation eben so wenig verwei-gert werden soll) und qualification daß gemelte Vocatio undCollatio jetzgesetzter massen richtig sey / dem Landes=Herren /oder dessen Regierung einzuliefferen / und dem vorhergegan-genen ungehindert seinen Beruff antreffen / und jedesmahl vondem Landes-Herren gebührende Handhabung zugewarten ha-ben.5. 5. Wan von unterscheidlichen Religions Genossen HerWie dierathen geschehen / sollen die proclamationes in eines jeden seinerprocla-Religions Kirchen / ob sie gleich in einer Stadt oder Kirchspielmationesgelegen / ordentlich verrichtet / Dimissoriales hincinde vor die & copu-gewöhnliche Gebuhr gefordert / jedoch unbedinglich und unwei=lationesgerlich gegeben werden. Die newe Eheleuthe aber sich bey ihrer zu gesche-Religion Predigern und Pastoren unbehinderlich copuliren hen.lassen / dieser gestalt jedoch daß wan sie differenter Religionseyn die Braut dem Braͤutigam in puncto der Copulation fol-genfol-E iij