Druckschrift 
Religions-Vergleiche Welche zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg ... und ... Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rheyn ... über Das Religions und Kirchen Wesen In denen Hertzogthumben Gülich/ Cleve und Berg/ auch Graffschafften Marck und Ravenßberg ... auffgerichtet worden
Entstehung
Seite
37
Einzelbild herunterladen
 

(37.)In denen=setzgedachten verschlossenen Zeiten aber sollen siegleichwol keine weitläuffige Hochzeiten anstellen / noch auch zuder Zeit auff denen Hochzeiten wie sonsten brauchlich / tantzen.5. 7. Vber dem so sollen sie der Sendt / welche in der Römisch DerebeCatholischen Kirchen gehalten wird / keines wegs unterworffenfreyungseyn / vnd dieweil auch das Kirchen-Meister-Ambt vnd Brü- von derder-Meister-Amdt bey denen Römisch Catholischen officia Ec-Sendeclesiastica seynd / so sollen die Reformirte vnd Lutherische mit vnd Kir-denselben vnd dergleichen wider ihren Willen nicht beschwäret chen Aüi-ten.werden.5. 8. Vber dieses so sollen jetzgedachte Evangelische bey denWiesel.Römisch Catholischen Processionen / vnd wan das also genantebigesichVenerabile zu den Krancken getragen wird / kein vorsetzlich bey umb-ärgernuß geben / sondern endweder so lange / biß die procession tragungoder das venerabile vorbey / auf die seithen in ein hauß oder zu= des vene-rück gehen / oder dem Priester vnd denen / welche mit ihm seynd / rabilis zueine dergleiche Ehrerbietung beweisen/ als wie sie zu thun pfleg- verhaltenten/ wann Priester vnd andere ehrliche Leuthe ihnen zu ande-ren Zeiten begegnen.§. 9. Es soll in Barmen / Söhlingen / vnd Elverfelde den Wiesel-Evangelischen so Reformirten als Lutherischen bey den Ca=bige dieCatholi-tholischen Festägen öffentlich / an übrigen Orthen aber in densche FestHäusern bey verschlossenen Buden / Thüren / Laden vnd Fen-täzen zusteren zu arbeiten erlaubt seyn / vnd sollen sie deßwegen keineobservi-inquisition vnd Bestraffung zu befürchten haben / wann aberrenden Grob-Schmieden an Feyrtagen von Durchreisenden Ar-beit zugebracht wird / mögen sie selbige auch öffentlich verferti-gen.Mögen5. 10. Es bleibet offtgedachten Reformirten vnd LutheFünſchrischen bevor / in der Fasten auch am Freytag vnd anderenspelsen inmiſch