Denformirtsollenre-stundtwerden
(30.)der Besitzer seine Religion ändern / daß dennoch auff solcheFälle / die Gemeine so alsdan daselbst sich finden wird / an oderbey denselben oder doch negst gelegenen Orth Ihren Gottes-dienst mit Besuch und Anhörung der Predigten / und admini-stritung des Abendsmahls / und der Tauffe auch Ehe Einsegnung nach wie vor ungehindert üben / und darinn continuirenkönne.§. 3. Hernegst soll ihnen den Reformirten restituirt wer-den 1. Das Exercitium publicum zu Grüten cum annexis.2. Dassimultaneum Romano Catholicum exercitium inder Pfar Kirche zu Hückeswagen soll abgeschaft / auch die ihnenentzogene halbe Kirchen=Renthen bey extradition der Ratifi-cation über gegenwertigen Vergleich restituiret / hergegenaber auch zugleich denen Römisch Catholischen zu Reparirungder Schloß Capellæ daselbst ein hundert Reichsthaler gegebenund außgezahlt werden. 3. Die reditus Vicariae B. M. Vir-ginis & S. Anthonii zu Hückeswagen / so bald dieselbe durchAbsterben des jetzigen Besitzers / welcher den Römisch-Catholi-schen Gottesdienst verrichtet / und ein Geistlicher auß dem Clo-ster Wipperförde ist / oder sonsten vacant wird denen RömischCatholischen aber dagegen fünff hundert Reichsthaler von de-nen Reformirten außgezahlt werden.4. Die Pastorat Renthen zu OberCassel.5. Zu Düssel sollen die Römisch Catholische die Pastorat-Renthen gantz an sich behalten / und dargegen der Reformir-ter Gemeine daselbst jährlich achtzig Reichsthaler in certis re-ditibus auß gemelter Pastorat Renthen daselbst per se zu heben /anweisen / oder aber den Reformirten daselbst gemeldte Pasto-rat Renthen ganz einräumen und sich darauß achtzig Reichs-thaler in certis anweisen lassen.6. Zu