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2 (1874) Vom Jahre 1400 - 1865 : mit Ill., 8 Beil. u. Reg.
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638 Zwei Achener historische Gedichte des 15. u. 10. Jahrhunderts.

jener Sonntag, bald aber auch der darauf folgende Sonntag'Invocavit' unter der Bezeichnung 'grosse Fastnacht' verstan-den '). Da im Jahre 1513 Ostern auf den 27. März fiel,! i j), so wäre für den Beginn der Bewegung, je nachdem man den

Sonntag 'Estomihi' oder den Sonntag 'Invocavit' annimmt,entweder der 6. oder der 13. Februar festzuhalten, wonachsich dann auch das Datum des in Yers 46 ff. erwähnten Mon-tags und Dinstags bestimmt. Zuverlässsiger dürften die An-gaben Meyers sein, da hier auch die Monatstage angegebensind. Als den Tag, wo sich die Gaffeln zuerst versammelten,nennt er (S. 419, § 46) den Freitag 'vor der Fastnacht,nämlich den 11. Februar', versteht demnach hier unter 'Fast-nacht' den Sonntag 'Invocavit', also den ersten Sonntag inder Fasten, was wohl zu dem Schlüsse berechtigen dürfte,dass auch gerade dieser Sonntag in dem Gedichte unter derBezeichnung'Gross-Yastelabendstag'gemeint ist. Nach Meyernahmen die Zünfte dann erst am Dinstag, den 15. Februar,die Thorschlüssel in Beschlag und am 16. und 17. fandendie ersten Prüfungen der Rechnungen statt. Eine Vereinigungdieser Angaben mit denen des Gedichtes ist nicht möglich. Imübrigen stimmt die Einleitung des letztern ganz mit dem über-ein, was wir aus Meyer über die Veranlassungen des Con-flictes zwischen Bürgerschaft und Rath wissen. Die Verse 3und 20 weisen ausdrücklich auf die fast gleichzeitigen Vorgängein Köln hin, Vers 3 5 ff. berichten von den unter den Zünf-ten stattgehabten Verhandlungen, bei denen nach langer Zeitwieder auf den gänzlich verschollenen Gaffelbrief von 145 0hingewiesen und verlangt wurde, dass dieser aufs neue be-schworen werde'. Vers 14 ff. nennen dann diejenigen städti-schen Beamten, welche vermöge ihrer Stellung bei den Miss-bräuchen dar Verwaltung vorzugsweise betheiligt sein mussten,die Neumänner. Im engeren Sinne verstand man unterdiesem eigenthümlichen Namen die sechs Steuerempfänger, imweitern Sinne aber auch noch alle übrigen mit der Finanz-verwaltung betrauten Beamten, nämlich die Rentmeister, "Wein-meister und Baumeister 2 ). Vers 29 ff. spielen auf einen

') Vgl. Weidenbach, Calendarium, S. 191, Sp. 1.

2 ) Vgl. Noppius, Theil 1, S. 116; Qu ix, Beschreibung vonAehen, S. 145.