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2 (1874) Vom Jahre 1400 - 1865 : mit Ill., 8 Beil. u. Reg.
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C34 Zwei Achener historische Gedichte des 15. u. 16. Jahrhunderts-

briefe von 145 0 beliebte jährliche Wechsel eines Theiles derRathsmitglieder, nämlich der Hälfte derjenigen, welche ausder "Wahl der Zünfte hervorgingen, wurde beseitigt, und viel-mehr festgesetzt, dass alle einmal im Rathe sitzenden Mit-glieder ihre Eigenschaft als solche lebenslänglich be-halten sollten'). Diejenigen gewählten Rathsleute, welche zuder Zeit, wo jene Aenderung eintrat, dem Collegium ange-hörten , blieben nunmehr in demselben bis zu ihrem Tode.Dasselbe galt für diejenigen, welche nach dem Wegfalle ein-zelner an deren Stelle traten. Ihre Gresammtzahl scheintjedoch wieder von seclisundsechszig auf sechsunddreissig redu-cirt worden zu sein. Neben dem festen Bestandtheile des Rathes,der durch den alten Erbrath (Schöffen und rathsfähige Pa-trizier) gebildet wurde, befand sich nun nicht mehr ein jähr-lich durch Wahl erneuerter, wechselnder und zahlreichereranderer Theil der Körperschaft, sondern eine Abtheilung, welcheeben so stehend war und sich eben so langsam und zufälligerneuerte, wie jener. Es hatte unzweifelhaft in der Absichtder Redactoren des Gaffelbriefes von 1450 gelegen, dass diegewählten Rathsmitglieder eine wirksame Beaufsichtigunggegenüber den aus alter erblicher Berechtigung im Rathe

') Zum Jahre 1477 berichtet die kleine Achener Chronik, An-nalen des histor. Vereins für den Niederrhein, Heft 17, S. 15 ff. überbedeutende Unruhen, entsprechend Meyer, S. 399, § 34 ff., der je-doch irrthümlich das Jahr 1474 nennt; vgl. über diese EreignisseHaagen, Geschichte II, S. 89 ff. Von einer Aenderung der Verfas-sung sagt die Chronik nichts, Urkunden, welche sich auf eine solchobezögen, sind bis jetzt nicht bekannt geworden. Die einzige be-stimmte und gewiss zuverlässige Nachricht gibt a Beeck, S. 253:Licet vero anno 1477 post turbulentam novam seditionem decretumfuerit, quod totum scabinale collegium una cum quatuor viris cxquolibet membro reipublicae (quorum novem in Aquis, populari dic-tione nuneupata Grciffschaft en) magistratui hereditario iureincorporarentur, arbitrium curamque urbis exercerent, nullaque dein-ceps restauratio magistratus fieret, attamen . ..; Noppius hat sienicht aufgenommen. Im Jahre 1513 wurde ausdrücklich behauptet,der Erbrath sei 1477 wieder hergestellt worden; vgl. Meyer, S. 400,Note 1,_ und S. 424, § 62. Die an letzterer Stelle mitgetheilten An-gaben stimmen nicht ganz zu a Beecks Bericht; was das richtigeresei, muss vorläufig dahingestellt bleiben.