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2 (1874) Vom Jahre 1400 - 1865 : mit Ill., 8 Beil. u. Reg.
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594 Zwei Achener historische Gedichte des 15. u, 16. Jahrhunderts.

ten, waren ihrer ursprünglichen Bedeutung nach unablöslich;allerdings hat die Stadt, veranlasst durch ihre finanzielleBedrängniss, schon im 14. Jahrhundert Ablösungen gestattet,wodurch zwar für den Augenblick ausseroi'dentliche Capital^einnahmen sich ergaben, ihre regelmässigen Einkünfte sichaber verminderten '). Die Patrizier und die Geistlichkeithielten dagegen noch im 15. Jahrhundert an der Unablös-liclikeit der Erbzinsen fest 2 ). Die stets wiederkehrende Ab-gabe musste das Bewusstsein der Herrschaft auf der einen,der Abhängigkeit auf der andern Seite erhalten; so willkom-men diese Empfindung dort gewesen sein mag, so bitter machtesie sich hier geltend, um so mehr als die wohlhabend ge-wordenen Handwerker nun meistens in der Lage gewesen wären,durch Zahlung der Ablösungssumme freien Grundbesitz zuerwerben. Unzweifelhaft gehörte dieser letztere dann auchzu den althergebrachten Voraussetzungen der Iiathsfähigkeit.War zwar von einem derartigen Erforderniss bei 4 er neuer-lich erfolgten Zulassung von Zunftgenossen zum Käthe abge-sehen worden, so mussten die Abgeordneten der Handwerkerihre Inferiorität in diesem Punkte doch neben den reichenPatriziern mit Groll empfinden.

Jetzt, wo die Zünfte die volle Gewalt besassen, erschiendie Gelegenheit günstig, den verliassten Zuständen ein Endezu machen. Yor allem mag wohl der Grundsatz unbedingterAblösbarkeit ausgesprochen worden sein in Verbindung mitder Festsetzung erleichterter Bedingungen für das Ablösungs-verfahren selbst; höchst wahrscheinlich ist aber auch in den

') Aus den Stadtrechnungen geht hervor, dass die Einnahmenaus den Erbzinsen stetig wuchsen, von 29 Mark 8 Schillinge im Jahre1344 bis auf 1667 M. 11 Sch. 4 Den. 1391. In diesem Jahre wordenzuerst Erbzinsen angeführt mit dem Zusatz „die niet afgeloist en sint"(Laurent, S. 386), 1394 brachten die Erbzinsen dann nur noch1580 M. 10 Sch. 10 D.

2 ) Erst in den Jahren 1453 und 1454, nachdem 1450 die ganzestädtische Verfassung durch den Gaffelbrief zu Gunsten der Zünftegeändert worden, ist ein Gesetzentwurf entstanden, der die unbe-dingte Ablösbarkeit jedes Zinses ausspricht, vgl. Loersch, Ach.R.-D. S. 212, §§ 2—5, wo nicht bloss von solchen Zinsen die Redeist, welche Geistlichen oder geistlichen Anstalten gehören.