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2 (1874) Vom Jahre 1400 - 1865 : mit Ill., 8 Beil. u. Reg.
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586 Zwei Achener historische Gedichte des 15. u. 16. Jahrhunderts.

der mangelhafte Zustand der städtischen Finanzen aber lastetenicht am wenigsten auf den Handwerkern. Und dazu kamnun ein anderes. Die hier sich ergebenden Missstände warenallerdings zunächst durch die allgemeinen politischen, gesell-schaftlichen und wirthschaftlichen Verhältnisse der Zeit unddes Landes bedingt, denn die Aufrechthaltung des Land-friedens, die zahlreichen Mannlehen, die Erhaltung der städti-schen Befestigungen, die Krönungsfeierlichkeiten, und dannwieder die zahlreichen Leibrenten und Anleihen verursachtenständig grosse Ausgaben, während die fortschreitende Ab-lösung der städtischen Erbzinsen und andere Ausfälle die Ein-nahmen stetig verringerten und das rasche Sinken des Geld-werthes aufs störendste eingriff; aber es zeigte sich nun auch,dass die herrschenden Geschlechter den schwierigen Aufgabennicht mehr gewachsen waren, dass ihnen wie das Geschick,so auch die sittliche Kraft zur Herbeiführung besserer Zu-stände fehlte. 1

Die Haupteinnahme der Stadt bestand in den aus der Ver-pachtung der Verbrauchssteuern (Accisen) eingehenden Gel-dern. Die jährlichen Verpachtungen selbst wie die Erhebungdieser Steuern und die Entrichtung der Pachtgelder hattenzu allerlei Missbräuchen geführt. Nicht bloss wurden Unter-schleife geduldet, man sorgte auch durch Bildung von Ge-sellschaften, ja durch schlimmere Mittel, wie Drohungen undBestechungen, dafür, dass die Pachtsummen niedrig blieben,und die Pächter waren regelmässig, wie schon die Rechnungendes 14. Jahrhunderts zeigen, Rathsverwandte. Die einzelnenBeamten begnügten sich nicht mit ihren Besoldungen, suchtensich vielmehr aus den durch ihre Hände gehenden Summen,aus Sportein und Brächten, zu bereichern. Mit den vonjeher üblichen Ehrengeschenken an durchreisende Personen vonBedeutung, an die Frauen der Beamten und Rathsherrenwurde vielfacher Missbrauch getrieben, die Präsenzgelder beiden Rathssitzungen verschleudert, übertriebene Entschädi-

dert Patrizier, vgl. Loersch, A. R.-D. S. 57 § 24 und 29, der Rathgab den Zünften ihre Statuten, vgl. die vorhergehende Note, undzur Aufnahme eines neuen Mitgliedes in die Zunft bedurfte es seinerZustimmung, wie aus dem unten zu besprechenden Vertrag von 1428hervorgeht.