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2 (1874) Vom Jahre 1400 - 1865 : mit Ill., 8 Beil. u. Reg.
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Achens Adresse an den Bundestag.

lieber Audienz überreicht. Wortführer waren Consistorial-rath Schwarz, Pfarrer Albrecht, Generalvicar Hammer,Dr. Settegast, Joseph Goerres, von Boos -Waldeck, von Elz-Rübenach, von Roishausen u. A. In der Adresse hattendie Wünsche der Rheinprovinz ihren freimüthigen Ausdruckgefunden. Achens angesehenste Bewohner hatten an diedeutsche Bundesversammlung eine Adresse gerichtet, inwelcher sie den Wunsch zu erkennen gaben, dass 1) dieVollziehung des Artikels 13 der Bundesakte bewirkt, 2) derGrundsatz allgemeiner Handelsfreiheit mit dem Vorbehaltzweckmässiger Repressalien ausgesprochen werden möge.Unter dem 5. Februar autorisirte der Staatskanzler denRegierungs-Präsidenten von Reimann, den Ausstellern dieserAdresse Nachstehendes zu erkennen zu geben:Was denInhalt der ausgesprochenen Wünsche betreffe, so könneihn kein Tadel treffen, am wenigsten von Seiten unsererRegierung, da er mit deren Absichten ganz übereinstimmeund dieselbe thätig damit beschäftigt sei, die Erfüllungauf alle Weise herbeizuführen. Auch in Ton und Fassungder Adresse sei nichts übersehen, was Unterthanen ihrerRegierung an äusserer Ehrerbietung schuldig sind. Wäresie daher an unsere Regierung eingereicht, so würde sieauch die Aufnahme gefunden haben, die ähnlichen Vor-stellungen in gebührendem Ausdruck billiger Wünsche bisjetzt nie versagt worden sei."

Darin befänden sich aber diejenigen, welche dieAdresse unterschrieben, in einem grossen Missverständnisse,dass sie ihre Wünsche, statt bei ihrer Regierung, unmittel-bar bei der Bundesversammlung anbringen zu müssen, sichfür befugt und verpflichtet gehalten."

Wohl möge die Stadt Achen das Gedäclitniss ihrerfrühem Geschichte treu bewahren und es sich dazu dienenlassen, in ihren Einwohnern den alten BUrgersinn wiederrecht lebendig zu machen, wie er nun, unter ganz verän-derten Verhältnissen am löblichsten sich äussern kann:allein als Unterthanen des preussisclien Staates stehe denBürgern der Stadt Achen ebensowenig eine Befugniss zu,als sie von irgend einer Seite je eine Verpflichtung habenkönnen, mit Umgehung ihrer Regierung über öffentliche